In Jahren ab 2018[1] kann es zu Korrekturbeträgen bei Investmentfonds kommen, die mit den Besteuerungsgrundlagen bis 2017 zusammenhängen. Hierzu enthält das InvStG (Fassung 2017) 2 Normen:

  • Inländische Investmentfonds[2]

    Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen inländischer Investmentfonds für Jahre bis 2017 fest, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt gesondert festzustellen. Die Investmentgesellschaft hat die Unterschiedsbeträge mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

  • Ausländische Investmentfonds[3]

    Hat die ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft Angaben in unzutreffender Höhe bekannt gemacht, so hat sie die Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern unter Angabe des Geschäftsjahres zu veröffentlichen, in dem der materielle Fehler entstanden ist.

Die Unterschiedsbeträge gelten in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Sie gelten gegenüber denjenigen Anlegern als zugeflossen, denen am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind.[4]

Soweit diese Unterschiedsbeträge für das Veröffentlichungsjahr zu einer Erstattung von Kapitalertragsteuern führen, kann dieser Sachverhalt im Rahmen der Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG geltend gemacht werden.

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