Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann eine Erstattung der einbehaltenen Abzugsteuer erfolgen, wenn z. B. die Kapitaleinkünfte geringer sind als beim Steuerabzug angenommen.[1]

Der Antrag auf Veranlagung zum Abgeltungsteuersatz wird über die Zeile 5 der Anlage KAP "gesteuert". Grundlage für die Überprüfung der abzugspflichtigen Erträge sind die Eintragungen in den Zeilen 7–15 der Anlage KAP 2023.

Der entsprechende Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gestellt werden bzw. solange eine Änderung nach den Vorschriften der Abgabenordnung[2] oder den Einzelsteuergesetzen möglich ist. §§ 177 und 351 Abs. 1 AO sind zu beachten.[3]

 
Hinweis

Änderungsvorschriften der AO

Eine spätere Berücksichtigung von Kapitalerträgen, für die ein Steuerabzug vorgenommen wurde, kommt generell nicht in Betracht – insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 AO und § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO i. d. R. nicht vor. Dies hat der BFH zur Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG entschieden und die Grundsätze sind m. E. auch für die Veranlagungsantrag nach § 32d Abs. 4 EStG anwendbar.[4]

Bei der Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG müssen nur die Erträge erklärt werden, bei denen der Steuerabzug zu hoch war bzw. die zur Minderung der Steuer führen. Da über Kapitalerträge regelmäßig eine Jahressteuerbescheinigung ausgestellt wird, müssen im Ergebnis die bescheinigten Beträge der jeweiligen Bank/des jeweiligen Kreditinstituts erklärt werden. Die Erklärung aller Kapitalerträge (z. B. bei weiteren Banken) ist nicht erforderlich.

Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ist nur die Vorlage der entsprechenden Unterlagen erforderlich, die zur Korrektur der steuerlichen Daten des jeweiligen Geschäftsvorfalls dienen.[5]

 
Hinweis

Solidaritätszuschlag

Die Erhöhung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag ab 2021 gilt nicht bei der Festsetzung der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG und im Steuerabzugsverfahren. Damit ist auch beim Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG Solidaritätszuschlag festzusetzen.[6]

 
Praxis-Tipp

Günstigerprüfung auf Antrag

Neben der Veranlagung bestimmter Kapitalerträge ist die Versteuerung aller Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer möglich (Günstigerprüfung).[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge