Die Verlustverrechnung für Kapitaleinkünfte, für die der Abgeltungsteuersatz anzuwenden ist, ergibt sich aus § 20 Abs. 6 EStG.

  • Die Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG greift nicht für Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 2 Nr. 1-3 EStG tariflich besteuert werden.[1]
  • Das Verlustverrechnungsverbot gilt demgegenüber, wenn ein Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG gestellt wurde (Günstigerprüfung) und sämtliche Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Hierbei gibt es eine Besonderheit: Verluste aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, können im Rahmen der Günstigerprüfung mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen ESt unterliegen, verrechnet werden.[2]

Übersicht zu § 20 Abs. 6 EStG

 
Satz 1-3 Allgemeine Verlustverrechnungsregelung (Verrechnung nur mit positiven Kapitaleinkünften; darüber hinaus: Verlustvortrag) gilt ab 2009
Satz 4 Aktienveräußerungsverluste (Verrechnung nur mit Aktienveräußerungsgewinnen; darüber hinaus: Verlustvortrag) gilt ab 2009
Satz 5 Termingeschäftsverluste (Verrechnung nur mit Termingeschäftsgewinnen und Stillhalterprämien, max. 20.000 EUR p. a.; darüber hinaus: Verlustvortrag max. 20.000 EUR) gilt ab 2021
Satz 6 Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen (Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften, max. 20.000 EUR p. a.; darüber hinaus: Verlustvortrag max. 20.000 EUR) gilt ab 2020

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