Für Veräußerungs- und Einlösungsvorgänge i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG gilt nach § 20 Abs. 4 EStG folgendes Schema:
Veräußerungs-/Einlösungspreis
./. Anschaffungskosten
./. Veräußerungskosten
Veräußerungsgewinn/Veräußerungsverlust
Obwohl der Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen ist[1], werden reine Veräußerungskosten bei der Einkunftsermittlung abgezogen. Ebenso sind die Aufwendungen in Zusammenhang mit Termingeschäften abzuziehen.[2]
Im Fall einer Kapitalherabsetzung mit Auskehrung an die Anteilseigner bzw. einer Ausschüttung aus dem Einlagekonto mindern sich die Anschaffungskosten. Ggf. können negative Anschaffungskosten entstehen.[3]
Die Gewinnermittlung bei der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht unter § 20 Abs. 2 EStG, sondern unter § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG fällt, wird gesondert dargestellt.[4]
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