Im unternehmerischen Bereich werden reine Elektrofahrzeuge mittlerweile als Dienstwagen und Poolfahrzeuge, Servicefahrzeuge, Lieferwagen, Mietwagen, E-Transporter, E-Lkw sowie E-Bus oder Taxen genutzt. Nach den derzeitigen Marktstrukturen können Unternehmen über spezialisierte Händler ihre THG-Quoten-Potenziale verkaufen. Lediglich bei Unternehmen mit einem größeren Elektro-Fuhrpark und dem entsprechenden Abwicklungswissen dürfte es denkbar sein, dass diese direkt ohne die Zwischenschaltung eines Dienstleisters in eine direkte Beziehung mit dem quotenverpflichteten Unternehmen eintreten.

Die Erlöse aus dem Verkauf der THG-Quote unterliegen als Betriebseinnahme nach § 8 Abs. 1 EStG der regulären Besteuerung in der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und ggf. auch der Gewerbesteuer und zählen im unternehmerischen Bereich dann zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.[1] Eine Steuerfreiheit der Einnahmen, etwa über § 3 EStG oder auch § 4 KStG besteht nicht.

[1] Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Kurzinformation Nr. ST 3_2022K029 v. 29.3.2022, S 2240/S 2256/S 2257 A – St 32 1, St 31 4, St 31 5,

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