BMF, 19.04.2000, IV C 3 - S 2225 a - 26/00

Ein vor Beginn der erstmaligen Nutzung der eigenen Wohnung zu eigenen Wohnzwecken geleistetes Damnum, das in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung steht, ist im Veranlagungszeitraum der Zahlung in voller Höhe nach § 10 e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben abzugsfähig (vgl. Rz. 92 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 31.12.1994, BStBl 1994 I S. 887). Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 20.10.1999, X R 69/96 (BStBl 1999 II S. 259), wonach das Damnum als Vorauszahlung eines Teils der Schuldzinsen nur abgezogen werden darf, soweit es wirtschaftlich auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfällt, sind für § 10 e Abs. 6 EStG aus Gründen des Vertrauensschutzes über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum wie bisher in voller Höhe im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden, soweit § 42 AO dem nicht entgegensteht (vgl. BMF-Schreiben vom 31.8.1990, BStBl 1990 I S. 366, Tz. 3.3.4).

Erstattet ein Kreditinstitut (z.B. bei Verkauf des vermieteten Gebäudes) Damnumbeträge, bleibt der Werbungskostenabzug unberührt. Insoweit liegen im Zeitpunkt der Erstattung Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor (BFH-Urteil vom 28.3.1995, IX R 41/93, BStBl 1995 II S. 704).

Für Zinsbegrenzungsprämien gelten vorstehende Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1999, IV R 39/98, BStBl 1999 II S. 263) entsprechend.

 

Normenkette

EStG § 10 e Abs. 6

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 484

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