Während die Grenzpendlereigenschaft nicht an eine bestimmte Staatsangehörigkeit geknüpft ist, kommt für Arbeitnehmer eines EU-Mitgliedstaats oder der Staaten Island, Norwegen oder Liechtenstein (EWR) eine weitere Vergünstigung in Betracht. Hier kann die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen auch für den im EU-/EWR-Ausland lebenden Ehegatten beantragt werden.[1] Seit 1.10.2017 ist aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ("Ehe für alle") der Begriff Ehegatte auch für gleichgeschlechtliche Ehen anzuwenden.[2] Gleichgeschlechtliche Ehegatten sind steuerlich den verschiedengeschlechtlichen Ehen gleichgestellt und können die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht beantragen. Dies hat die Anwendung des Splittingtarifs bzw. bei einem in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat lebenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten den Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben[3] zur Folge. Ohne die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten kommt nur der eingeschränkte Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a EStG infrage.[4] Das gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.[5] Das Lebenspartnerschaftgesetz hat seit 1.10.2017 aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts nur noch für bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften Gültigkeit, soweit keine Umwandlung der Partnerschaft in eine Ehe beantragt wird.

Die Ausdehnung der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht auf den Ehegatten bzw. Lebenspartner ist daran geknüpft, dass

  • der Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Staates besitzt;
  • der Familienwohnsitz, an dem der in intakter Ehe lebende Ehegatte bzw. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wohnt, sich im EU- bzw. EWR-Ausland oder in der Schweiz[6] befindet. Die Finanzverwaltung hat die Erweiterung der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht auf die Schweiz für Ehegatten bzw. Lebenspartner entsprechend dem EuGH-Urteil "Ettwein" ausdrücklich auf den Sachverhalt beschränkt, dass sich deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz befindet.[7]

     
    Wichtig

    Ausdehnung des Wohnsitzkriteriums auf die Schweiz

    Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung des EuGH. Dieser hält – mit Blick auf das zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen – eine Einbeziehung von in der Schweiz lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnern für EU-rechtlich geboten. Allerdings wird ausschließlich das Wohnsitzkriterium des Ehegatten bzw. Lebenspartners auf die Schweiz ausgedehnt. Eine weitergehende Begünstigung von Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist nicht vorgesehen. Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht für den Ehegatten oder Lebenspartner ist danach weiterhin auf Arbeitnehmer beschränkt, die die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Staates besitzen. Für schweizerische Staatsangehörige, deren Ehegatte bzw. Lebenspartner seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist der Splittingtarif bzw. die Steuerklasse III nach wie vor ausgeschlossen.

  • Anders als beim Arbeitnehmer ist die Staatsangehörigkeit des Ehegatten/Lebenspartners ohne Bedeutung; es ist ausschließlich auf den Wohnsitz im EU-/EWR-Gebiet bzw. in der Schweiz abzustellen.

    Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistung an im EU-/EWR-Ausland bzw. in der Schweiz lebende Ehegatten/Lebenspartner ist neben dem dortigen Wohnsitz des geschiedenen bzw. dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners, dass der Arbeitnehmer die Besteuerung der Unterhaltsleistungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachweisen kann. Der EuGH hat bestätigt, dass diese Regelung auch dann mit EU-Recht zu vereinbaren ist, wenn im EU-/EWR-Wohnsitz des Unterhaltsempfängers die Unterhaltsleistungen mangels gesetzlicher Regelung gar nicht besteuert werden können.[8] Der Nachweis der Empfängerbesteuerung ist als Voraussetzung für den inländischen Sonderabzug von Unterhaltsleistungen ausdrücklich im Gesetz festgelegt.[9]

  • Die Gesamteinkünfte müssen mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Dasselbe gilt, falls die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte in 2023 nicht mehr als 10.908 EUR (ab 2024: 11.604 EUR), bei Ehegatten/Lebenspartnern nicht mehr als 21.816 EUR (ab 2024: 23.208 EUR) im Kalenderjahr betragen. Für die Prüfung dieser Grenzen ist ggf. auf das gemeinsame Einkommen der Ehegatten bzw. Lebenspartner abzustellen. Für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht sind in einer 1-stufigen Prüfung die Einkünfte beider Ehegatten heranzuziehen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln.[10] Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung ist die Zusammenveranlagung allein nach der verdoppelten Einkunftsgrenze der gemeinsamen Ehegatten-/Lebenspartner-Einkünfte zu prüfen, a...

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