§ 92 Bescheinigung
Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen über
1. |
die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge, |
2. |
die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90), |
3. |
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen, |
4. |
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge und |
5. |
den Stand des Altersvorsorgevermögens. |
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