AfaA

  • Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug bei einer betrieblich veranlassten Fahrt infolge eines Unfalls beschädigt und nicht repariert, ist die Vermögenseinbuße im Wege der AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die bei der Bemessung der AfaA zugrunde zu legenden Anschaffungskosten sind um die (normale) AfA zu kürzen, die der Stpfl. hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug ausschließlich zur Einkünfteerzielung verwendet hätte (>BFH vom 24.11.1994 – BStBl 1995 II S. 318).
  • AfaA sind grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens vorzunehmen (>BFH vom 1.12.1992 – BStBl 1994 II S.11 und 12). Dies gilt unabhängig von evtl. Ersatzansprüchen gegen eine Versicherung (>BFH vom 13.3.1998 – BStBl II S. 443).
  • Eine AfaA setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist (>BFH vom 8.7.1980 – BStBl II S. 743) oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße (technische Abnutzung) erleidet (>BFH vom 24.1.2008 – BStBl 2009 II S. 449).
  • Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen keine AfaA (>BFH vom 31.3.1992 – BStBl II S. 805); auch wenn infolge dieser Baumängel noch in der Bauphase unselbständige Gebäudeteile wieder abgetragen werden (>BFH vom 30.8.1994 – BStBl 1995 II S. 306); dies gilt auch, wenn die Baumängel erst nach der Fertigstellung oder Anschaffung entdeckt werden (>BFH vom 27.1.1993 – BStBl II S. 702 und vom 14.1.2004 – BStBl II S. 592).
  • AfaA aus wirtschaftlichen Gründen können abgezogen werden, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass das auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist und auch durch eine (nicht steuerbare) Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann (>BFH vom 17.9.2008 – BStBl 2009 II S. 301).

Eine AfaA ist vorzunehmen, wenn

Eine AfaA ist nicht vorzunehmen, wenn

AfA nach einer Nutzungsänderung

Beispiele:

  1. AfA-Verbrauch bei Umwidmung eines Gebäudes zur Einkünfteerzielung

    Eine im Jahr 01 fertig gestellte und am 1.12.01 erworbene Eigentumswohnung wird vom Dezember 01 bis Februar 03 vom Stpfl. selbst bewohnt und ab März 03 vermietet.

    Der Stpfl. hat ab dem Jahr 03 die Wahl zwischen der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (Fall 1) und der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c EStG (Fall 2).

        Fall 1   Fall 2
    Anschaffungskosten im Jahr 01 300.000 €   300.000 €
    AfA-Verbrauch        
    im Jahr 01 1/12 von 2 % 500 € 4 % 12.000 €
    im Jahr 02 2 % 6.000 € 4 % 12.000 €
    im Jahr 03 2/12 von 2 % 1.000 € 2/12 von 4 % 2.000 €
    insgesamt   7.500 €   26.000 €
    verbleibendes AfA-Volumen 292.500 €   274.000 €
    AfA ab Übergang zur Einkünfteerzielung    
    im Jahr 03 10/12 von 2 % 5.000 € 0/12 von 4 % 10.000 €
    ab Jahr 04 je 2 % 6.000 €    
    im Jahr 04 bis 10     je 4 % 12.000 €
    im Jahr 11 bis 18     je 2,5 % 7.500 €
    ab Jahr 19     je 1,25 % 3.750 €
  2. AfA bei Änderung des Nutzungsumfangs eines Gebäudeteils

    Von den gesamten Herstellungskosten in Höhe von 600.000 € eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes, das je zur Hälfte eigenbetrieblichen Zwecken und fremden Wohnzwecken dient, entfallen je 300.000 € auf die beiden selbständigen Gebäudeteile. Der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil wird nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG degressiv, der zu fremden Wohnzwecken genutzte Gebäudeteil nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG linear abgeschrieben. Die jährliche AfA beträgt

    a)

    für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil

    10 % von 300.000 € = 30.000 €,

    b)

    für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil

    2 % von 300.000 € = 6.000 €.

    Vom Beginn des 3. Jahres an wird die eigenbetriebliche Nutzung auf ein Drittel des bisher zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils ausgedehnt. Von diesem Zeitpunkt an bet...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge