Änderung von Steuerbescheiden infolge Verlustabzugs
Erneute Ausübung des Wahlrechts der Veranlagungsart
Ehegatten können das Wahlrecht der Veranlagungsart (z. B. Einzelveranlagung) grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. § 351 Abs. 1 AO kommt insoweit nicht zur Anwendung (>BFH vom 19.5.1999 – BStBl II S. 762).
Rechtsfehlerkompensation
Mit der Gewährung des Verlustrücktrags ist insoweit eine Durchbrechung der Bestandskraft des für das Rücktragsjahr ergangenen Steuerbescheids verbunden, als – ausgehend von der bisherigen Steuerfestsetzung und den dafür ermittelten Besteuerungsgrundlagen – die Steuerschuld durch die Berücksichtigung des Verlustabzugs gemindert würde. Innerhalb dieses punktuellen Korrekturspielraums sind zugunsten und zuungunsten des Stpfl. Rechtsfehler i. S. d. § 177 AO zu berichtigen (>BFH vom 27.9.1988 – BStBl 1989 II S. 225).
Rücktrag aus verjährtem Verlustentstehungsjahr
Im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste sind in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten VZ auch dann zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (>BFH vom 27.1.2010 – BStBl II S. 1009).
Besondere Verrechnungskreise
Im Rahmen des § 2b, § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Satz 3 bis 5 und 6 bis 8, § 22 Nr. 2, 3 und § 23 EStG gelten gesonderte Verlustverrechnungsbeschränkungen (besondere Verrechnungskreise) >BMF vom 29.11.2004 (BStBl I S. 1097).
Bindungswirkung
- Der erstmalige Erlass oder die Änderung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist ausgeschlossen, wenn ein nacherklärter Verlust in der bestandskräftigen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden ist, eine Änderung des Steuerbescheides nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO ausgeschlossen ist und die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheides nicht ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt (>BFH vom 9.5.2017 – BStBl II S. 1049, vom 12.7.2016 – BStBl 2018 II S. 699 und vom 16.5.2018 – BStBl II S. 752). Auch eine nach § 351 Abs. 1 AO beschränkte Anfechtbarkeit einer geänderten Steuerfestsetzung ist zu beachten (>BFH vom 12.7.2016 – BStBl 2018 II S. 699).
- Für nicht feststellungsverjährte Jahre kann ein Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festgestellt werden, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und auch nicht mehr erlassen werden kann, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (>BFH vom 13.1.2015 – BStBl II S. 829).
Insolvenzverfahren (Konkurs-/Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren)
Verluste, die der Stpfl. vor und während des Konkursverfahrens erlitten hat, sind dem Grunde nach in vollem Umfang ausgleichsfähig und nach § 10d EStG abzugsfähig (>BFH vom 4.9.1969 – BStBl II S. 726).
Verlustabzug bei Ehegatten
Verlustabzug in Erbfällen
- Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht genutzten Verlust nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung geltend machen (>BFH vom 17.12.2007 – BStBl 2008 II S. 608).
- >R 10d Abs. 9
Verlustvortragsbegrenzung – Beispiel
Zusammenveranlagte Stpfl. (Verlustvortragsbegrenzung; Auswirkung bei Zusammenveranlagung, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags)
Ehemann | Ehefrau | ||||||
Spalte 1 | 2 | 3 | 4 | ||||
Einkünfte im lfd. VZ aus | |||||||
§ 15 | 1.750.000 | 1.250.000 | |||||
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 2.500.000 | 500.000 | |||||
§ 22 Nr. 3 | 250.000 | 250.000 | |||||
Verbleibender Verlustabzug aus dem vorangegangenen VZ | |||||||
nach § 10d Abs. 2 | 6.000.000 | 2.000.000 | |||||
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 500.000 | 4.500.000 | |||||
§ 22 Nr. 3 | 1.000.000 | ||||||
Berechnung der S. d. E. im lfd. VZ | |||||||
§ 15 | 1.750.000 | 1.250.000 | |||||
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 2.500.000 | 500.000 | |||||
Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ | |||||||
Höchstbetragsberechnung | |||||||
S. d. E. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 3.000.000 | ||||||
unbeschränkt abziehbar | 2.000.000 | ||||||
Verbleiben | 1.000.000 | ||||||
davon 60 % | 600.000 | ||||||
Höchstbetrag | 2.600.000 | ||||||
Verhältnismäßige Aufteilung | |||||||
Ehemann: | |||||||
500.000 x 2.600.000 | |||||||
5.000.000 | 260.000 | ||||||
Ehefrau: | |||||||
4.500.000 x 2.600.000 | |||||||
5.000.000 | 2.340.000 | ||||||
Verlustvortrag max. in Höhe der positiven Einkünfte | 260.000 | 500.000 | |||||
Zwischensumme | 2.240.000 | 0 | |||||
Übertragung Verlustvolumen | |||||||
2.340.000 – 500.000 | 1.840.000 | 1.840.000 | |||||
Einkünfte § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 400.000 | 0 | |||||
§ 22 Nr. 3 | 250.000 | 250.000 | |||||
Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ | |||||||
max. in Höhe der positiven Einkünfte | 250.000 | 250.000 | |||||
Einkünfte § 22 Nr. 3 | 0 | 0 | |||||
S. d. E. | 2.150.000 | 1.250.000 | |||||
G. d. E. | 3.400.000 | ||||||
Verlustvortrag §... |
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