Allgemeines

Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein Stpfl. mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind, z. B. Bettelei. Die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erfordert, dass die Tätigkeit des Stpfl. nach außen hin in Erscheinung tritt, er sich mit ihr an eine – wenn auch begrenzte – Allgemeinheit wendet und damit seinen Willen zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben (>BFH vom 9.7.1986 – BStBl II S. 851).

Einschaltung Dritter

  • Der Stpfl. muss nicht in eigener Person am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Es reicht aus, dass eine derartige Teilnahme für seine Rechnung ausgeübt wird (>BFH vom 31.7.1990 – BStBl 1991 II S. 66).
  • Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch dann gegeben sein, wenn der Stpfl. nur ein Geschäft mit einem Dritten tätigt, sich dieser aber in Wirklichkeit und nach außen erkennbar nach Bestimmung des Stpfl. an den allgemeinen Markt wendet (>BFH vom 13.12.1995 – BStBl 1996 II S. 232).

Gewerblicher Grundstückshandel

>BMF vom 26.3.2004 (BStBl I S. 434), Tz. 4

(Anhang 17)

Kundenkreis

Sexuelle Dienstleistungen

Teilnahme an Turnierpokerspielen

Die Teilnahme an Turnierpokerspielen kann als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein (>BFH vom 16.9.2015 – BStBl 2016 II S. 48).

Wettbewerbsausschluss

Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch dann bestehen, wenn der Wettbewerb der Gewerbetreibenden untereinander ausgeschlossen ist (>BFH vom 13.12.1963 – BStBl 1964 III S. 99).

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