Abbruchabsicht

Bei der Ermittlung des Teilwerts eines Gebäudes ist die Abbruchabsicht nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 7.12.1978 – BStBl 1979 II S. 729).

Beteiligung

Zur Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung >BFH vom 7.11.1990 (BStBl 1991 II S. 342) und vom 6.11.2003 (BStBl 2004 II S. 416).

Einlage

Teilwert bei Einlage im Zusammenhang mit einer Betriebseröffnung

>H 6.12 (Teilwert)

>BFH vom 29.4.1999 (BStBl 2004 II S. 639)

Ersatzteile im Kfz-Handel

>BFH vom 24.2.1994 (BStBl II S. 514)

Fehlmaßnahme

Eine Fehlmaßnahme liegt unabhängig von der Ertragslage des Betriebs vor, wenn der wirtschaftliche Nutzen der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts bei objektiver Betrachtung deutlich hinter dem für den Erwerb oder die Herstellung getätigten Aufwand zurückbleibt und demgemäß dieser Aufwand so unwirtschaftlich war, dass er von einem gedachten Erwerber des gesamten Betriebs im Kaufpreis nicht honoriert würde (>BFH vom 20.5.1988 – BStBl 1989 II S. 269).

>Überpreis

Forderungen

  • Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat (>BFH vom 20.8.2003 – BStBl II S. 941).
  • Bei Forderungen aus Schuldscheindarlehen kann im Allgemeinen aus dem Anstieg der Marktzinsen nicht auf einen unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwert geschlossen werden (>BFH vom 19.5.1998 – BStBl 1999 II S. 277).
  • Gekündigte Darlehensforderungen, bei denen Erlöse nur noch aus der Verwertung der Sicherheiten aber nicht mehr aus Zinszahlungen zu erwarten sind, sind im Rahmen einer Teilwertabschreibung auf den Betrag der voraussichtlichen Erlöse zu vermindern und auf den Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang der Erlöse zu rechnen ist (>BFH vom 24.10.2006 – BStBl 2007 II S. 469).
  • Bei einer eingeschränkten Solvenz des Schuldners eines ungekündigten Darlehens hängt die Abzinsung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen ab (>BFH vom 24.10.2006 – BStBl 2007 II S. 469).
  • Der Teilwert einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft kann nur nach den Maßstäben abgeschrieben werden, die für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen durch das Besitzunternehmen bestehen; es ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen notwendig (>BFH vom 14.10.2009 – BStBl 2010 II S. 274).
  • Die auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung beruhende Teilwertminderung ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung (>BMF vom 2.9.2016 – BStBl I S. 995, Rn. 15).

    (Anhang 9 VI)

Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden

  • Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden sind mit den Herstellungskosten der halbfertigen Arbeiten, ohne die in solchen Arbeiten ruhenden, im laufenden Geschäftsbetrieb noch nicht aufzudeckenden Gewinnanteile anzusetzen. Bei der Einbringung zum gemeinen Wert oder Zwischenwerten nach dem UmwStG gehören zum gemeinen Wert halbfertiger Arbeiten auch darin enthaltene anteilige Gewinne (>BFH vom 10.7.2002 – BStBl II S. 784).
  • Eine >Teilwertabschreibung auf halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist hinsichtlich des gesamten Verlusts aus dem noch nicht abgewickelten Auftrag bis zur Höhe der aktivierten Herstellungskosten zulässig und nicht auf den dem jeweiligen Fertigungsstand entsprechenden Anteil begrenzt. Die Höhe der Teilwertabschreibung ist nach der retrograden Bewertungsmethode (>H 6.8) zu ermitteln. Eine >Teilwertabschreibung ist regelmäßig nicht zulässig, wenn

    • die Verpflichtung zur Fertigstellung des Bauvorhabens entfallen ist,
    • selbständige Teilleistungen abgenommen werden oder
    • die Aufträge bewusst verlustbringend kalkuliert werden (>BFH vom 7.9.2005 – BStBl 2006 II S. 298); >Verlustprodukte.
  • >H 6.1

Investitionszuschüsse

mindern grundsätzlich nicht den Teilwert der bezuschussten Wirtschaftsgüter (>BFH vom 19.7.1995 – BStBl 1996 II S. 28).

Retrograde Wertermittlung

Bei der retrograden Ermittlung des Teilwerts von Wirtschaftsgütern können nach dem Bilanzstichtag entstehende Selbstkosten nur insoweit berücksichtigt werden, als auch ein gedachter Erwerber sie berechtigterweise geltend machen könnte (>BFH vom 9.11.1994 – BStBl 1995 II S. 336).

>H 6.8 (Retrograde Bewertungsmethode)

Schätzung

Im Rahmen der Schätzung des Teilwerts gelten die Wiederbeschaffungskosten als Ober- und der Einzelveräußerungspreis als Untergrenze (>BFH vom 25.8.1983 – BStBl 1984 II S. 33).

Teilwertabschreibung

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