Anerkennung der Vaterschaft

Die Anerkennung der Vaterschaft begründet den gesetzlichen Vaterschaftstatbestand des § 1592 Nr. 2 BGB und bestätigt das zwischen dem Kind und seinem Vater von der Geburt an bestehende echte Verwandtschaftsverhältnis i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide sind nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern und kindbedingte Steuervorteile zu berücksichtigen (>BFH vom 28.7.2005 – BStBl 2008 II S. 350).

Annahme als Kind

Die Annahme als Kind wird vom Familiengericht ausgesprochen (§ 1752 Abs. 1, § 1768 Abs. 1 BGB) und erst durch die Zustellung des betreffenden Beschlusses rechtswirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG).

Verwandtschaft im ersten Grad

Kinder, die im ersten Grad mit dem Stpfl. verwandt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG), sind dessen Kinder einschließlich angenommener Kinder. Mit der Annahme eines minderjährigen Kindes erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Eltern, bei Annahme des Kindes des Ehegatten nur das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil (§ 1755 BGB). Die Annahme eines Volljährigen als Kind lässt bestehende Verwandtschaftsverhältnisse grundsätzlich unberührt (§ 1770 Abs. 2 BGB), es sei denn, dass durch Beschluss des Familiengerichtes die Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen als Kind eintreten (§ 1772 BGB).

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