R 3.
R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen
1Gesetze und Verordnungen, die die Deckung des Landbedarfs der öffentlichen Hand regeln, bestimmen zum Teil, dass Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Landbeschaffung und der Landentschädigung dienen, von allen Gebühren und Steuern des Bundes, der Länder und der sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit sind. 2Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Einkommensteuer für Gewinne aus diesen Rechtsgeschäften.
R 3.2 Zu § 3 Nr. 2 EStG
1Aus dem Ausland bezogenes Arbeitslosengeld gehört nicht zu den nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreien Leistungen. 2Es handelt sich dabei um wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG, die ggf. nach dem DBA mit einem ausländischen Staat steuerfrei sein können.
R 3.27 Zu § 3 Nr. 27
1Der Höchstbetrag steht dem Leistungsempfänger nicht je VZ, sondern nur einmal zu. 2Die einzelnen Raten sind so lange steuerfrei, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. 3Der Flächenzuschlag der Produktionsaufgaberente ist nicht begünstigt. 4Im Falle der Betriebsaufgabe sind die Ansprüche auf die Produktionsaufgaberente nicht in den Betriebsaufgabegewinn einzubeziehen; die einzelnen Raten sind als nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen.
R 3.40 Zu § 3 Nr. 40 –
Halbeinkünfteverfahren
1Erfolgt die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 UmwStG innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung; ist der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG in vollem Umfang steuerpflichtig, da kein Fall des § 3 Nr. 40 Satz 4 EStG (Rückausnahme) vorliegt. 2Dieselbe Rechtsfolge (Vollbesteuerung) tritt ein, wenn innerhalb der Sieben-Jahresfrist keine Veräußerung stattfindet, sondern ein Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG gestellt wird. 3Mit Besteuerung der in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG verlieren die Anteile ihre Eigenschaft "einbringungsgeboren" zu sein. 4Werden diese Anteile später veräußert, ist das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden.
R 3.44 Zu § 3 Nr. 44 EStG
1Die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe c EStG – für die Steuerfreiheit der Stipendien vorliegen, hat das Finanzamt vorzunehmen, das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre, wenn der Geber steuerpflichtig wäre. 2Dieses Finanzamt hat auf Anforderung des Stipendienempfängers oder des für ihn zuständigen Finanzamts eine Bescheinigung über die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a und b EStG zu erteilen.