Bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ist zu beachten, dass Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden können (§ 351 Abs. 2 AO).

Hat demnach z.  B. das Lagefinanzamt mit bestandskräftigem Fortschreibungsbescheid ein Grundstück dem Erwerber zugerechnet, ist zugleich bindend festgestellt, dass das Grundstück für den Grundsteuermessbescheid (Folgebescheid) dem Erwerber und nicht mehr dem Veräußerer zuzurechnen ist. Die im Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung getroffene Feststellung, wem ein Grundstück ab einem bestimmten Zeitpunkt zuzurechnen ist, kann nur durch Anfechtung dieses Grundlagenbescheids, nicht durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden, denn die verbindliche, eine etwaige Rechtsverletzung auslösende Entscheidung wird bereits im Feststellungsbescheid (Einheitswertbescheid als Grundlagenbescheid) und nicht erst im Folgebescheid getroffen.[1] Ebenso können etwa Mängel im System der Einheitsbewertung des Grundbesitzes nur mit einem Rechtsbehelf gegen den Einheitswertbescheid (Grundlagenbescheid) geltend gemacht werden und nicht gegen den Grundsteuermessbescheid (Folgebescheid zur Einheitswertfeststellung bzw. Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid) und schon gar nicht gegen den Grunsteuerbescheid.[2] Ein Einspruch gegen einen Folgebescheid, mit dem nur Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht werden, ist daher unbegründet, aber nicht unzulässig (AEAO zu § 351, Nr. 4).

 
Achtung

Bekanntgabemangel des Grundlagenbescheids kann allerdings gerügt werden

Gegen einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erstmals erlassenen oder geänderten Folgebescheid darf allerdings eingewendet werden, der (geänderte) Grundlagenbescheid sei nicht wirksam bekannt gegeben und somit auch nicht wirksam geworden. Denn durch diese Einwendungen wird geltend gemacht, dass das Finanzamt den Folgebescheid erlassen oder geändert hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorgelegen haben. Damit wird ein Mangel des Folgebescheids unmittelbar geltend gemacht.[3]

Zu beachten ist ferner, dass die in einem Einheitswertbescheid über ein bebautes Grundstück getroffenen Feststellungen zum Wert, zur Art und zur Zurechnung selbstständige Feststellungen sind, die gesondert angefochten und bestandskräftig werden können. Es handelt sich insoweit nicht nur um einen, sondern um mehrere Verwaltungsakte.[4]

 
Achtung

Unnötige Kosten vermeiden!

Mag es im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren wegen der Kostenfreiheit des Einspruchsverfahrens zunächst nicht "tragisch" sein, wenn diese Unterscheidung nicht beachtet und ein Einheitswertbescheid nach dem "Gießkannenprinzip" insgesamt angefochten wird. Spätestens im Klageverfahren ist wegen der dort herrschenden Kostenpflicht jedoch genau darauf zu achten, welche Feststellung im Einheitswertbescheid angefochten werden soll, denn eine kostenfreie Zurücknahme der Klage beim Finanzgericht ist bei der "unnötigen" Anfechtung einer dieser Verwaltungsakte nicht möglich (vgl. Anlage 1 Teil 6 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fallen in diesem Fall mindestens 156 EUR Gerichtsgebühren bei der Rücknahme einer Klage an (§§ 34 Abs. 1, 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG).

Wird der Einheitswertbescheid (Grundlagenbescheid) auf Antrag oder von Amts wegen nach § 361 Abs. 2 AO bzw. 69 Abs. 2 FGO von der Vollziehung ausgesetzt, ist die Vollziehung der darauf beruhenden Folgebescheide von Amts wegen auszusetzen, und zwar auch dann, wenn die Folgebescheide nicht angefochten werden (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO). Für das gerichtliche Aussetzungsverfahren findet sich eine entsprechende Regelung in § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO.

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