Die Frage, ob der Lieferer oder der Erwerber Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, hat erhebliche Konsequenzen. Denn im Falle der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Lieferer verlagert sich der Ort der Lieferung in das Inland. In diesem Falle wird der Umsatz mit der für die Lieferung im Inland in Betracht kommenden Steuer belastet.

 
Praxis-Beispiel

Steuerpflichtige Einfuhr

Unternehmer S aus Basel liefert Waren an Unternehmer D in Lörrach. D lässt die Waren in den freien Verkehr überführen und entrichtet die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition "unversteuert und unverzollt").

Folge:

Ort der Lieferung ist Basel. D tätigt eine steuerpflichtige Einfuhr und zahlt die Einfuhrumsatzsteuer. Diese kann er als Vorsteuer geltend machen.

 
Praxis-Beispiel

Verlagerung des Lieferorts

Unternehmer S aus Basel liefert Waren an Unternehmer D. S lässt die Waren aber selbst in den freien Verkehr überführen und entrichtet die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition "verzollt und versteuert").

Folge:

Ort der Lieferung ist nunmehr das Inland.[1] S muss den Umsatz im Inland versteuern. Er tätigt eine steuerpflichtige Einfuhr und entrichtet die Einfuhrumsatzsteuer. Wenn er sich im Inland registrieren lässt, kann er die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

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