Da § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG nicht die Einfuhr durch einen Unternehmer voraussetzt, unterliegen auch Privatpersonen bei der Einfuhr von Gegenständen und Waren der Einfuhrumsatzsteuer. Diese muss dann an der Grenze bezahlt werden, weil eine allgemeine Erklärungspflicht von Privatpersonen für einen einfuhrumsatzsteuerpflichtigen Drittlandserwerb gegenüber inländischen Behörden ohne vorherige Grenzkontrolle nicht kontrollierbar ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge