Nach § 21a UStG gilt ein besonderes Verfahren für die Einfuhr von Sendungen bis zu einem Warenwert von 150 EUR durch einen Dienstleister. I. d. R. kann es sich hier nur um Post- oder Kurierdienste handeln, die schon in der Vergangenheit die Waren dem Zoll gestellt haben. Sie können im Namen und für Rechnung der Empfänger die Gegenstände zum freien Verkehr in der Gemeinschaft anmelden. Voraussetzung ist,
- der Lieferant nimmt die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG nicht in Anspruch (Nutzung des IOSS-Verfahrens),
- die Voraussetzungen für einen Zahlungsaufschub liegen vor (der Zusteller ist zugelassener Wirtschaftsbeteiligter),
- die Beförderung oder Versendung der Waren endet im Inland und
- die Sendung enthält keine verbrauchsteuerpfichtigen Waren.
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die fällige Einfuhrumsatzsteuer dem Sammel-Aufschubkonto des Zustellers gutgeschrieben. Der Dienstleister hat die Einfuhrumsatzsteuer vom Warenempfänger bei Auslieferung einzuziehen. Andernfalls haftet er für diese. Bei Nichtannahme der Sendung (nichtzustellbaren Sendungen) wird die Einfuhrumsatzsteuer aus dem Aufschubkonto ausgebucht und gilt als nicht entstanden, sofern die Waren nicht anderweitig in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingegangen sind (Rücksendungen). Bei abhandengekommenen Sendungen haftet der Zusteller. Ein Vorsteuerabzug der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer durch den Zusteller ist nicht möglich, da er zu keinem Zeitpunkt Verfügungsmacht über die Sendung besitzt.[1]
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