Durch die Zunahme des weltweiten Online-Handels und im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr ist ab 1.7.2021 die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Kleinsendungen (Warenwert geringer als 22 EUR, bisheriger § 1a EUStBV) entfallen. Es kommt daher auch bei (zollfreien) Sendungen an Privatpersonen und andere nichtsteuerflichtige Abnehmer mit einem Warenwert von höchstens 150 EUR immer zu einer Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Warenempfängers. Als Sendungen mit einem Warenwert von höchstens 150 EUR sieht die Verwaltung Packstücke an, die ein oder mehrere Gegenstände enthalten und vom selben Versender unter einem Beförderungsvertrag versandt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Besteller diese getrennt bestellt hat, es kommt lediglich auf die Versendung in einzelnen Packstücken an. Als Sachwert ist der Preis der Waren beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der EU ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern sie nicht im Preis der Ware enthalten und in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, zu verstehen.[1]

Zur Vereinfachung kann die Entrichtung der Umsatzsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer nunmehr auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, sofern die Sendung keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren enthält:

  • Nutzung des Import-One-Stop-Shops (IOSS) für Fernverkäufe des Drittlandshändlers und Steuerbefreiung der Einfuhr gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG[2]
  • Gestellung der Waren durch einen direkten oder indirekten Vertreter und Einzug der Einfuhrumsatzsteuer vom Sendungsempfänger (§ 21a UStG, s. Tz. 4.2)
 
Wichtig

Abfertigungsmöglichkeiten für Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet bei Sendungen bis 150 EUR

  • Der Lieferant aus dem Drittlandsgebiet kann den Import-One-Stop-Shop (IOSS) nutzen. Er hat sich dann in einem EU-Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren oder einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen. In diesem Fall ist die Einfuhr gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei. Die Lieferung an den Empfänger unterliegt im Ansässigkeitsstaat des Warenempfängers der Besteuerung und ist mit ihrer Bemessungsgrundlage und dem zutreffenden Steuersatz durch den Lieferanten im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG zu erklären.
  • Der Drittlandslieferant kann aber auch die Sonderregelung des § 21a UStG in Anspruch nehmen und einen Zusteller (Post- oder Kurierdienstleister) mit der Abfertigung zum freien Verkehr beauftragen. In diesem Fall ist seine Lieferung im Gemeinschaftsgebiet nicht steuerbar. Er muss sich nicht im Gemeinschaftsgebiet registrieren lassen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist durch den Zusteller nach Zahlungseinzug vom Warenempfänger zu entrichten (§ 21a UStG).
  • Der Lieferant aus dem Drittlandsgebiet kann die Waren aber auch im regulären Zollverfahren in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. In diesem Fall schuldet er die Einfuhrumsatzsteuer, seine Lieferung an den inländischen Endkunden unterliegt der Besteuerung im Inland.[3] Für eine etwaige Anschlusslieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet schuldet er die Steuer des jeweiligen Empfangslandes. Der Drittlandslieferant muss sich im Gemeinschaftsgebiet umsatzsteuerlich registrieren lassen oder einen Vertreter bestellen.[4]
  • Die Zollanmeldung, Abfertigung zum freien Verkehr kann auch durch den Warenempfänger erfolgen. In diesem Fall schuldet der Warenempfänger die Einfuhrumsatzsteuer. Die Lieferung des Drittstaatsunternehmers ist im Gemeinschaftsgebiet nicht steuerbar, eine Registrierungspflicht für umsatzsteuerliche Zwecke besteht nicht.[5]
[4] Art. 77 Abs. 3 UZK.
[5] Art. 77 Abs. 3 UZK.

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