Alle dem Einfuhrtatbestand im Inland vorgelagerten Lieferungen unterliegen gem. § 4 Nr. 4b UStG der Steuerbefreiung. Sie gilt somit für die im Inland bewirkten Lieferungen von Nichtgemeinschaftswaren, die sich noch in einem besonderen Verfahren befinden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist, dass der Abnehmer, ein nachfolgender Abnehmer oder ein von diesen Beauftragter den Liefergegenstand einführt. Die Gewährung der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 4b UStG erfolgt unabhängig davon, ob die anschließende Einfuhr steuerfrei oder steuerpflichtig ist.

 
Praxis-Beispiel

Vorgelagerte Lieferung

Unternehmer DE aus Kassel bestellt bei einem in Belgien ansässigen Lieferanten BE Rohstoffe, die dieser von einem in Russland ansässigen Lieferanten RF direkt nach Kassel auf ein Zolllager versenden lässt. Bei der Entnahme der Rohstoffe aus dem Zolllager schuldet DE die Einfuhrumsatzsteuer.

Die Lieferung des RF an BE ist in Russland steuerbar und als Ausfuhrlieferung steuerfrei. Die Lieferung des BE an DE ist im Inland steuerbar, aber gem. § 4 Nr. 4b UStG als der Einfuhr vorangegangene Lieferung steuerfrei. Eine umsatzsteuerliche Registrierung des BE im Inland ist nicht erforderlich.

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