BMF, 6.1.2005, IV C 1 - S 2000 - 363/04

Anlagen I Abdruck der Anlage 2 EStG (zu § 43b EStG)
  II Datensatzbeschreibung
  III Muster der Anträge und Bescheinigungen
  IV Auswirkungen der Abkommen mit den Staaten und Gebieten aus Art. 17 ZinsRL
  V Prüfschema

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Zinsinformationsverordnung Folgendes:

 

1. Grundzüge

1

Aufgrund der Ermächtigung in § 45e EStG wurde am 26.1.2004 die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.6.2003 (ABl EU Nr. L 157 S. 38) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ZinsinformationsverordnungZIV) erlassen (BGBl 2004 I S. 128, BStBl 2004 I S. 297). Aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union (EU) zum 1.5.2004 wurde eine Anlage der Richtlinie 2003/48/EG (Zinsrichtlinie – ZinsRL) geändert. Die entsprechende Änderung der Zinsinformationsverordnung ist in Vorbereitung.

2

Die Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Die Regelung beschränkt sich aber auf grenzüberschreitende Zinszahlungen und lässt die innerstaatlichen Regelungen über die Besteuerung von Zinserträgen unberührt.

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Das Ziel der effektiven Besteuerung natürlicher Personen (Art. 1 Abs. 1 ZinsRL) wird dadurch angestrebt, dass über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer (vgl. Rz. 6 ff.) in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Auskunft an den Ansässigkeitsstaat (vgl. Rz. 15 ff.) gegeben wird. Bei der Auskunftserteilung wird auf den Zahlungsvorgang als solchen und nicht auf die für die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat maßgebende Bemessungsgrundlage abgestellt. In Deutschland müssen derartige Zinszahlungen dem Bundesamt für Finanzen (BfF, vgl. Rz. 61 ff.) gemeldet werden. Im Rahmen einer automatischen Auskunftserteilung leitet das BfF die Informationen an den Ansässigkeitsstaat weiter und erhält entsprechende Informationen aus dem Ausland. Für eine Übergangszeit kann statt der Informationserteilung in einigen Mitgliedstaaten ein Steuerabzug vorgenommen werden, der zu 75 % an das BfF überwiesen wird. Der betroffene wirtschaftliche Eigentümer kann in diesen Mitgliedstaaten statt des Steuerabzugs auch die Erteilung von Mitteilungen verlangen. Ergänzend zu den Mitgliedstaaten der EU ist mit den in Art. 17 ZinsRL genannten Staaten und Gebieten vereinbart worden, dass auch dort ein Mitteilungsverfahren eingeführt oder ein Quellensteuerabzug vorgenommen wird und die einbehaltenen Beträge an die Ansässigkeitsstaaten weitergeleitet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Rz. 69 ff. und die dazu gehörende Anlage IV verwiesen.

Für die Pflicht zur Auskunftserteilung oder zum Steuerabzug ist es unerheblich, wo der eigentliche Schuldner der Zinsen niedergelassen ist. Hierfür wird vielmehr an die Zahlstelle angeknüpft (vgl. Rz. 21 ff.).

4

Durch Entscheidung des Rates vom 19.7.2004 wurde der Termin für ein mögliches In-Kraft-Treten auf den 1.7.2005 verlegt. (Entscheidung des Rates 2004/587/EG vom 19.7.2004, ABl EU Nr. L 257 S. 7).

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Mit dem Einführungsschreiben soll ein Großteil der im Rahmen der Anwendung der Zinsinformationsverordnung zu erwartenden Schwierigkeiten vermieden werden. Die in der Zinsrichtlinie und der Zinsinformationsverordnung verwendeten Begriffe werden erläutert und Zweifelsfragen geklärt.

 

2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 2 ZIV)

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Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der Zinsinformationsverordnung kann nur die einzelne natürliche Person sein. Es ist dabei unerheblich, ob die Zinserträge gewerbliches Einkommen oder private Kapitalerträge der natürlichen Person darstellen, so dass auch Zinszahlungen an Einzelunternehmer erfasst werden (zu Zinszahlungen an mehr als eine natürliche Person vgl. Rz. 26 ff.). Kapitalgesellschaften und andere juristische Personen sind vom Anwendungsbereich der Zinsinformationsverordnung ausgenommen.

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Das Ziel der Zinsrichtlinie, die effektive Besteuerung der natürlichen Person zu gewährleisten, macht es erforderlich, die Zahlungsvorgänge herauszustellen, bei denen die empfangende natürliche Person selbst von der Zahlung begünstigt ist und sie selbst vereinnahmt hat. Zur Vereinfachung für die Zahlstelle wird der Empfänger der Zinszahlung in der Regel als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen. Dabei kann dahinstehen, ob der Empfänger die Zahlung vereinnahmt oder ob die Zinszahlung zu seinen Gunsten erfolgt.

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Der Zahlungsempfänger wird nicht als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen, wenn er nachweist, dass die Zahlung nicht für ihn selbst bestimmt ist. Das ist dann der Fall, wenn er als Zahlstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 ZIV handelt, das heißt, dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, oder im Auftrag handelt.

9

Auftraggeber kann/können sein: a) juristische Personen, b) Einrichtungen, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, c) ein zugelassener Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), d) eine Ei...

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