(1) 1Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. 2Das ist

 

1.

bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit,

 

2.

bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts,

 

3.

[1]bei Schienenfahrzeugen

 

a)

der Staat der Zulassung,

 

b)

mangels Zulassung der Staat der Registrierung oder

 

c)

bei Registrierung in einem supranationalen Register der Staat, dem das Schienenfahrzeug in diesem Register zugeordnet ist.

Bis 02.08.2023:

3.

bei Schienenfahrzeugen der Staat der Zulassung.

 

(2) 1Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. 2Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.

[1] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 03.08.2023.

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