(1)[1] 1Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht. 2Im Übrigen unterliegt sie dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bis 30.03.2020:

(1) 1Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört. 2Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten unterliegt dem Recht, das nach Artikel 14 Absatz 2 [2] [Bis 28.01.2019: Abs. 1 ] für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. 3Die Annahme durch einen Lebenspartner unterliegt dem Recht, das nach Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 für die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft maßgebend ist.

 

(2) Die Folgen der Annahme in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem Annehmenden sowie den Personen, zu denen das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, unterliegen dem nach Absatz 1 anzuwendenden Recht.

 

(3) 1In Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Annehmenden, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten steht der Angenommene ungeachtet des nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendenden Rechts einem nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kind gleich, wenn der Erblasser dies in der Form einer Verfügung von Todes wegen angeordnet hat und die Rechtsnachfolge deutschem Recht unterliegt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Annahme auf einer ausländischen Entscheidung beruht. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Angenommene im Zeitpunkt der Annahme das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte.

[1] Anzuwenden ab 31.03.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Anzuwenden ab 29.01.2019.

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