Kommentar

Bei einer Einbringung oder einem Anteilstausch hat die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Jedoch kann auf Antrag das übernommene Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen auch mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt werden.

Der Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögen gilt beim Einbringenden als Veräußerungspreis (§§ 20 Abs. 2 Satz 3, 20 Abs. 2 Satz 3, 24 Abs. 2 Satz 3 UmwStG).

Zu den Details dieser Antragstellung hat sich die Finanzverwaltung nun wie folgt geäußert und konkretisiert damit die Ausführungen im sog. Umwandlungserlass (BMF, Schreiben v. 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314).

Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen. Dies ist die auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zu erstellende Übernahmebilanz. Sind der steuerliche Übertragungsstichtag und der Bilanzstichtag identisch, ist die steuerliche Schlussbilanz auf diesen Tag zu erstellen. Liegt der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem Bilanzstichtag, ist die steuerliche Schlussbilanz auf den Bilanzstichtag maßgebend.

Praxis-Beispiel

Steuerlicher Übertragungsstichtag = 1.4.2013, Bilanzstichtag = 31.12.2013.

Die steuerliche Schlussbilanz des Übernehmers wird auf den 31.12.2013 erstellt. Daran ändert die Buchung der Übernahme des Betriebsvermögens als Geschäftsvorfall am 1.4.2013 nichts, denn maßgebend ist die mit der Bewertung der Wirtschaftsgüter verbundene Ausübung des Antrags in der Übernahmebilanz zum 31.12.2013.

Die steuerliche Schlussbilanz ist grundsätzlich eine eigenständige Bilanz, die von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 EStG zu unterscheiden ist. Wird nur eine Steuerbilanz zur Gewinnermittlung auf den Bilanzstichtag abgegeben, ist damit noch kein Antrag gestellt. Dies kann durch Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz i. S. d. §§ 20, 24 UmwStG nachgeholt werden; die Antragsfrist ist bis dahin noch nicht verstrichen.

Wird hingegen zusätzlich eine ausdrückliche Erklärung abgegeben, dass die Steuerbilanz der Gewinnermittlung zugleich auch die steuerliche Schlussbilanz nach UmwStG sein soll, ist dies ein konkludenter Antrag, denn für den Antrag ist keine konkrete Form vorgeschrieben.

Wurde der Antrag auf Ansatz mit einem Wert unterhalb des gemeinen Werts gestellt, ist dieser unwiderruflich. Der Antrag ist auch bedingungsfeindlich und kann somit nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist widerrufen oder geändert werden.

Um Rechtsklarheit zu erlangen, werden die Finanzämter angewiesen, eine steuerliche Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft anzufordern und die Gesellschaft gleichzeitig aufzufordern, sich zur Ausübung des Bewertungswahlrechts ausdrücklich zu äußern. Mit Eingang der Antwort ist die Antragsfrist verstrichen und der gestellte Antrag kann danach nicht mehr geändert werden. Bleibt eine Antwort aus, liegt kein Antrag vor, sodass die gemeinen Werte anzusetzen sind.

Hintergrund für diese Anweisung sind in der Praxis vermehrt aufgetretene Fälle, in denen bei der übernehmenden Personengesellschaft die Abschreibung auf Basis der gemeinen Werte ermittelt worden sind, bei den Einbringenden bisher aber noch keine steuerliche Schlussbilanz abgeben und damit auch die stillen Reserven nicht versteuert worden sind.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

LfSt Bayern, Verfügung v. 7.7.2014, S 1978 d.2.1 - 17/1 St 32

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