Überblick

Neben der Einbringung in Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gem. § 20 UmwStG können Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile nach § 24 UmwStG in eine neu gegründete oder bereits bestehende Personengesellschaft eingebracht werden oder auf eine bestehende Personengesellschaft verschmolzen werden. Die zivil- und steuerrechtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen werden im nachfolgenden Beitrag erläutert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Einbringung in eine Personengesellschaft enthält § 24 UmwStG i. d. F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) v. 7.12.2006 (BGBl. 2006 I S. 2782). Das Umwandlungssteuergesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 3 des Corona-Steuerhilfegesetzes v. 19.6.2020 (BGBl. 2020 I S. 1385). Weitere Änderungen erfolgten im Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes.

Zur Anwendung des UmwStG i. d. F. des SEStEG hat die Finanzverwaltung den Umwandlungssteuer-Erlass 2011 vom 11.11.2011 (BMF, Schreiben v. 11.11.2011, IV C 2 - S 1978 - b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314, im Folgenden: UmwSt-Erlass 2011) veröffentlicht.

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