Zusammenfassung
Neben der Einbringung in Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gem. § 20 UmwStG können Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile nach § 24 UmwStG in eine neu gegründete oder bereits bestehende Personengesellschaft eingebracht werden oder auf eine bestehende Personengesellschaft verschmolzen werden. Die zivil- und steuerrechtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen werden im nachfolgenden Beitrag erläutert.
Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Einbringung in eine Personengesellschaft enthält § 24 UmwStG i. d. F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) v. 7.12.2006 (BGBl. 2006 I S. 2782). Das Umwandlungssteuergesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 3 des Corona-Steuerhilfegesetzes v. 19.6.2020 (BGBl. 2020 I S. 1385). Weitere Änderungen erfolgten im Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes.
Zur Anwendung des UmwStG i. d. F. des SEStEG hat die Finanzverwaltung den Umwandlungssteuer-Erlass 2011 vom 11.11.2011 (BMF, Schreiben v. 11.11.2011, IV C 2 - S 1978 - b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314, im Folgenden: UmwSt-Erlass 2011) veröffentlicht.
1 Zivilrechtliche Behandlung
1.1 Überblick
Nach Rdnr. 01.47 UmwSt-Erlass 2011[1] ist die Vorschrift des § 24 UmwStG zur Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten insbesondere für folgende Übertragungsvorgänge anzuwenden:
Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge |
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Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge |
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Die Vorschrift des § 24 UmwStG ist nicht anzuwenden
- auf die formwechselnde Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft in eine Personengesellschaft sowie
- auf den Eintritt einer GmbH in eine bestehende Personengesellschaft ohne vermögensmäßige Beteiligung.
In derartigen Fällen fehlt es nach der Rechtsprechung des BFH an einem Übertragungsvorgang, so dass ein Gewinn i. S. d. § 16 EStG nicht entsteht und eine Wertaufstockung nicht möglich ist.[2]
Mit Urteil v. 18.9.2013[3] hat der BFH entgegen Rdnr. 01.47 letzter Satz UmwSt-Erlass entschieden, dass in den Fällen der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in einen Einzelunternehmen (also bei Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft mit gleichzeitiger unentgeltlicher Zuwendung eines Mitunternehmeranteils an einen Dritten) die Vorschriften des § 6 Abs. 3 EStG und des § 24 UmwStG nebeneinander anwendbar sind.[4]
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