Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut aus dem steuerlichen Privatvermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft eingebracht, liegt nach der Rechtsprechung des BFH ein tauschähnlicher Vorgang vor.[1] Bei der übernehmenden Personengesellschaft wird dann ein Anschaffungsgeschäft angenommen, während beim Einbringenden grundsätzlich ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt. Die Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten wird somit nicht als Einlage i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG gewertet. Eine solche Einlage setzt vielmehr voraus, dass keine Gesellschaftsrechte gewährt werden und die Übertragung unentgeltlich erfolgt.

Ob eine Gewährung von Gesellschaftsrechten vorliegt, richtet sich danach, ob die Gegenbuchung für das übertragene Wirtschaftsgut in der Handelsbilanz auf einem Kapitalkonto erfolgt. Weitere Einzelheiten hierzu können den BMF-Schreiben v. 11.7.2011 und v. 26.7.2016 entnommen werden.[2] Dabei ist ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Kapitalkontos die gesellschaftsrechtliche Vereinbarung, dass auf dem jeweiligen Konto auch Verluste gebucht werden. Demgegenüber liegt eine Einlage nach Verwaltungsauffassung nur noch dann vor, wenn die Gegenbuchung für das übertragene Wirtschaftsgut ausschließlich auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto vorgenommen wird.

Die Abgrenzung zwischen einem Veräußerungsgeschäft und einer unentgeltlichen Einlage hat in der Praxis nur Bedeutung, wenn das übertragende Wirtschaftsgut überhaupt der Steuerverhaftung unterliegt. Dies ist der Fall bei Grundstücken, die sich noch in der Zehnjahresfrist des § 23 EStG befinden, sowie bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 EStG oder des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

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