Erfolgt nach den in Rdnr. 24.03 i. V. m. Rdnr 20.03 UmwSt-Erlass[1] dargestellten Grundsätzen die Einbringung nach § 24 UmwStG durch eine Personengesellschaft und entsteht dabei ein Einbringungsgewinn, so sind nach der transparenten Betrachtung bei Personengesellschaften die dahinter stehenden Mitunternehmer steuerpflichtig. Bezüglich der Einkommen- und Körperschaftsteuer gelten dann die vorstehend skizzierten Grundsätze.

Bei der Gewerbesteuer ist die einbringende Personengesellschaft zwar selbst Steuergegenstand. Dennoch ist der Einbringungsgewinn – abgesehen von den Fällen der "Veräußerung an sich selbst" nach § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG – grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Ein Einbringungsgewinn nach § 7 Satz 2 GewStG gehört aber dann zum Gewerbeertrag, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Soweit also der Einbringungsgewinn bei einem Ansatz von Zwischenwerten oder gemeinen Werten auf eine Körperschaft oder eine andere Personengesellschaft als Mitunternehmer der einbringenden Personengesellschaft entfällt, ist dieser auch gewerbesteuerpflichtig.

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