Wird ein weiterer Gesellschafter in eine bestehende Personengesellschaft aufgenommen, sind nach Rdnr. 24.12 UmwSt-Erlass[1] – ebenso wie im Fall der Aufnahme eines Gesellschafter in ein bestehendes Einzelunternehmen – bei einer Einbringung zu gemeinen Werten die Begünstigungen des § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i. V. m. § 16 Abs. 4 und § 34 EStG vorbehaltlich der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG auch insoweit anzuwenden, als eine Zuzahlung in das Privatvermögen erfolgt.[2] Denn die Vergünstigungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG sind immer dann zu gewähren, wenn sämtliche stillen Reserven des eingebrachten Betriebs aufgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit die Gegenleistung in das Betriebsvermögen der aufnehmenden Personengesellschaft fließt.

Somit können bei der Einbringung unter Ansatz der gemeinen Werte grundsätzlich die steuerlichen Vergünstigungen der §§ 16 und 34 EStG sowie die Gewerbesteuerfreiheit in Anspruch genommen werden, soweit der Einbringungsgewinn nicht unmittelbar oder mittelbar auf eine Kapitalgesellschaft entfällt. Der Veräußerungsgewinn ist nach § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG insoweit ein laufender, nicht begünstigter Gewinn, als auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Mitunternehmer sind.

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