Der Einbringungszeitpunkt bzw. steuerliche Übertragungsstichtag erlangt im Rahmen des § 24 UmwStG Bedeutung, weil ab diesem Zeitpunkt das steuerliche Betriebsvermögen nicht mehr dem Einbringenden zuzurechnen ist, sondern bei der übernehmenden Personengesellschaft erfasst wird. Daneben ist der Einbringungszeitpunkt auch maßgeblich für die zeitliche Erfassung eines ggf. entstehenden Einbringungsgewinns. Während das Umwandlungssteuergesetz eine steuerliche Rückwirkung von maximal acht Monaten (in den Jahren 2020 und 2021: zwölf Monate) vorsieht, wird im Anwendungsbereich des § 24 UmwStG zwischen dem Fall der Einzelrechtsnachfolge und der Gesamtrechtsnachfolge unterschieden:

  • Gemäß § 24 Abs. 4 UmwStG ist eine Rückbeziehung bei Vorgängen im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten) sowie bei der Anwachsung nicht möglich. Nach Rdnr. 24.06 i. V. m. Rdnr. 20.13 UmwSt-Erlass[1] wird die Einbringung grundsätzlich zu dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem das wirtschaftliche Eigentum an dem eingebrachten Vermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt in den Fällen der Einzelrechtsnachfolge regelmäßig zu dem im Einbringungsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt des Übergangs von Nutzungen und Lasten. Bei Einbringungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge ist zwecks technischer Vereinfachung nur eine allgemeine Rückbeziehung von einigen Wochen möglich.
  • Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung) eröffnet dagegen § 24 Abs. 4 zweiter Halbsatz i. V. m. § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG die Möglichkeit, die Einbringung auf Antrag maximal acht Monate (in den Jahren 2020 und 2021: zwölf Monate) zurückzubeziehen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Einbringung als Kombination von Gesamtrechtsnachfolge und Einzelrechtsnachfolge darstellt, wie dies z. B. bei der Einbringung aus bzw. in das Sonderbetriebsvermögen der Fall ist. Nach § 20 Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG darf bei der Verschmelzung oder Spaltung (Auf- oder Abspaltung oder Ausgliederung) als steuerlicher Übertragungsstichtag der Stichtag angesehen werden, für den die Schlussbilanz jedes der übertragenden Rechtsträger i. S. d. § 17 Abs. 2 UmwG aufgestellt ist. Dieser Stichtag darf höchstens acht Monate (in den Jahren 2020 und 2021: zwölf Monate) vor der Anmeldung der Verschmelzung oder Spaltung zur Eintragung in das Handelsregister liegen.

     
    Praxis-Beispiel

    Rückbeziehung auf Vorjahr

    Wird eine Verschmelzung zweier Personengesellschaften bis zum 31.8.02 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, kann auf Antrag der übernehmenden Personengesellschaft die Übertragung des Vermögens mit steuerlicher Wirkung auf den 31.12.01 zurückbezogen werden. Ein evtl. entstehender Einbringungsgewinn wird dann noch dem Jahr 01 zugerechnet. Die Geschäftsvorfälle ab dem 1.1.02 werden bereits der übernehmenden Personengesellschaft zugerechnet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge