Eine Personengesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft kann auch im Wege der Anwachsung gem. § 738 BGB in eine Personenhandelsgesellschaft umgewandelt werden. Bei der Anwachsung fällt grundsätzlich der Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters bei Weiterbestehen der Gesamthand den übrigen Gesamthändern zu, indem diesen ohne besonderen Übertragungsakt die Beteiligung des Ausscheidenden "anwächst". Eine Anwachsung findet auch statt, wenn alle Gesellschafter bis auf einen aus einer Personengesellschaft ausscheiden und die Gesamthandsgemeinschaft damit erlischt.

Bei der Anwachsung bringen zivilrechtlich die Gesellschafter der Personengesellschaft ihre Gesellschaftsanteile in das Gesamthandsvermögen einer bereits bestehenden Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an dieser Personengesellschaft ein. Da nach der Einbringung die ursprüngliche Personengesellschaft nur noch die aufnehmende Personengesellschaft als einzigen Gesellschafter hat, sind faktisch alle anderen Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausgeschieden und das Vermögen der Personengesellschaft wächst nach § 738 BGB an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge