Die Auswirkungen bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft sind in § 23 UmwStG geregelt und bestimmen sich in Abhängigkeit vom gewählten Wertansatz. Setzt die übernehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem Wert unterhalb des gemeinen Werts an (also zum Buch- oder Zwischenwert), so gilt § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG und § 12 Abs. 3 erster Halbsatz UmwStG entsprechend. Gemäß der analogen Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG wird der Zeitraum der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des Einbringenden der übernehmenden Gesellschaft hinzugerechnet, wenn die Dauer der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen für die Besteuerung von Bedeutung ist. Damit erfolgt eine Anrechnung steuerlich relevanter Besitzzeiten (z. B. Sechsjahresfrist in § 6b EStG, Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a GewStG oder Verbleibensfristen nach dem InvZulG).

Im Übrigen tritt die übernehmende Gesellschaft z. B. bezüglich der Absetzungen für Abnutzung oder steuerfreie Rücklagen in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein. Nach § 20 Abs. 9 UmwStG geht ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG nicht auf die übernehmende Gesellschaft über. Darüber hinaus kann auch ein Verlust bzw. Verlustvortrag des Einbringenden von der übernehmenden Gesellschaft genutzt werden.

Bei Ansatz des gemeinen Werts ist zwischen den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und der Einzelrechtsnachfolge zu unterscheiden:

  • In den Fällen der Einzelrechtsnachfolge gelten die eingebrachten Wirtschaftsgüter als von der übernehmenden Gesellschaft im Zeitpunkt der Einbringung angeschafft.
  • In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (Verschmelzung, Ausgliederung) gilt § 23 Abs. 3 UmwStG entsprechend.

Im Einzelnen ergibt sich folgende Übersicht:

 
  Buchwert Zwischenwert Gemeiner Wert
AfA Eintritt in die Rechtsstellung bzgl. AfA nach § 22 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 erster Halbsatz UmwStG

Bei AfA nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 EStG erhöht sich die AfA-BMG, während der bisher geltende Vomhundertsatz weiterhin anzuwenden ist.[1]

Bei AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ist der Zwischenwert die BMG für weitere AfA. Der Vomhundertsatz richtet sich nach der neuen Rest-Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Einbringung.[2]

Gemäß § 23 Abs. 4 UmwStG:

Bei Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge:

Eingebrachte WG gelten als angeschafft.

Folge: neue AfA

Bei Einbringungen durch Gesamtrechtsnachfolge: Regelungen wie bei Zwischenwertansatz
Steuerfreie Rücklage Fortführung der Rücklagen Fortführung der Rücklagen Keine Fortführung bei Einzelrechtsnachfolge
Besitzzeitanrechnung Vorbesitzzeiten und Verbleibfristen werden angerechnet Besitzzeitanrechnung[3] Keine Besitzzeitanrechnung bei Einzelrechtsnachfolge; sonst wie Zwischenwert

Wird der Zwischenwert oder der gemeine Wert (nur im Falle der Gesamtrechtsnachfolge) angesetzt, so wird die neue Bemessungsgrundlage der AfA bei einem Gebäude nach § 23 Abs. 3 UmwStG wie folgt ermittelt:

 
 

Bemessungsgrundlage bisher (Anschaffungs- oder Herstellungskosten)

zzgl. Differenz zwischen Buchwert und angesetztem Zwischen- oder Teilwert

= neue Bemessungsgrundlage
 
Praxis-Beispiel

Bemessungsgrundlage

 
Anschaffungs-/Herstellungskostenkosten eines Gebäudes:   500.000 EUR
Buchwert zum steuerlichen Übertragungsstichtag:   300.000 EUR
Ansatz zum gemeinen Wert bei der Kapitalgesellschaft:   400.000 EUR
     
Bemessungsgrundlage der künftigen Abschreibungen:    
Bemessungsgrundlage bisher   500.000 EUR
zzgl. Differenz gemeiner Wert: 400.000 EUR  
abzgl. Buchwert: ./. 300.000 EUR + 100.000 EUR
neue Bemessungsgrundlage:   600.000 EUR

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