Im Hinblick auf die Frage, wer bei der Einbringung von Betriebsvermögen einer Personengesellschaft als Einbringender anzusehen ist, ist nach Rdnr. 20.03 UmwSt-Erlass wie folgt zu differenzieren:

  • Besteht die übertragende Personengesellschaft auch nach der Einbringung als Mitunternehmerschaft fort und werden ihr die Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt, ist die übertragende Personengesellschaft selbst als Einbringende anzusehen. Entsprechendes gilt z. B. bei der Einbringung der Anteile an der Untergesellschaft bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft.
  • Wird die Personengesellschaft, deren Betriebsvermögen übertragen wird, infolge der Einbringung aufgelöst und stehen die Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft daher zivilrechtlich den Mitunternehmern zu (z. B. bei einer Verschmelzung i. S. d. § 2 UmwG oder beim Formwechsel nach § 190 UmwG), sind diese als Einbringende ihrer jeweiligen Mitunternehmeranteile anzusehen.[1]

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