Leitsatz

Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses stellen Erhaltungsaufwand dar (Anschluss an BFH, Urteil vom 20.8.2002, IX R 98/00, BStBl II 2003, 604).

 

Normenkette

§ 255 Abs. 2 Satz 1 (2. Alternative) HGB , § 9 Abs. 1 EStG , § 21 Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger erwarben 1992 ein Hausgrundstück, das sie teils zu eigenen Wohnzwecken und teils zur Vermietung an Feriengäste nutzen. Im Streitjahr ließen sie zusätzlich zur bereits vorhandenen, voll funktionsfähigen Gaswärmeversorgung eine Solaranlage zur Brauchwassererwärmung installieren.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die anteilig auf die Ferienwohnungen entfallenden Kosten der Solaranlage als Werbungskosten geltend. Das FA ging hingegen von einer Erweiterung des Gebäudes in Gestalt einer Substanzvermehrung aus und ließ nur die anteilige AfA nach § 7 Abs. 4 EStG zum Abzug zu. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger.

 

Entscheidung

Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die (anteiligen) Aufwendungen für den Einbau der Solaranlage seien als sofort abziehbare Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) zu beurteilen, weil dieser nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes geführt habe. Die Maßnahme habe allenfalls einen Kernbereich und dies nur in unwesentlichem Umfang verbessert. Zudem entspreche die eingebaute Solaranlage ihrer Funktion nach im Wesentlichen der bereits vorhandenen Gaswärmeversorgung und ergänze sie nur durch Erschließung einer zusätzlichen Energiequelle.

 

Hinweis

1. Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (§ 21 Abs. 1 EStG), sind dann nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) sofort abziehbar, wenn es sich um Herstellungskosten i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB handelt (vgl. BFH, Urteil vom 12.9.2001, IX R 39/97, BFH-PR 2002, 281). Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

2. Wesentlich verbessert wird ein Wohngebäude, wenn durch die Baumaßnahmen mindestens drei der Kernbereiche einer Wohnungsausstattung (Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallation und Fenster) in ihrer Funktion deutlich erweitert und ergänzt werden. Erweiterungen betreffen Baumaßnahmen nach Fertigstellung, durch die bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden und dies eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge hat (Substanzmehrung, vgl. BFH, Urteil vom 27.9.2001, X R 55/98, BFH/NV 2002, 627).

Auf dieser Grundlage würdigt der BFH Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses nur unter dem Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Verbesserung; das Merkmal der Erweiterung tritt insoweit zurück. Dies hat zur Folge, dass die Aufwendungen bei fehlenden Voraussetzungen für die Annahme einer wesentlichen Verbesserung als sofort abziehbare Werbungskosten und nicht als Herstellungskosten unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung gem. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu behandeln sind (vgl. BFH, Urteil vom 20.8.2002, IX R 98/00, BFH-PR 2002, 46).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.7.2004, IX R 52/02

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