Leitsatz

Ist der Veräußerungspreis bei einem privaten Veräußerungsgeschäft in mehreren Raten zu zahlen, sind sämtliche Aufwendungen, die bereits angefallen sind, mit den jeweiligen Teilerlösen zu verrechnen. Ein etwaiger Überhang führt in dem Veranlagungszeitraum zu einem Veräußerungsverlust, in dem die letzte Rate gezahlt wird.

 

Sachverhalt

Die Klägerin verkaufte ein innerhalb der Spekulationsfrist erworbenes Grundstück nach Parzellierung in mehreren Einzelvorgängen an einen einzigen Erwerber. Der Kaufpreis war vertraglich in mehreren Teilbeträgen zu entrichten. Insgesamt ergab sich ein Veräußerungsverlust. Die von der Klägerin aufgewendeten Kosten wollte diese bereits von der ersten Rate absetzen, während das Finanzamt nur Teilbeträge i. H. d. gezahlten Rate berücksichtigte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Regelung in § 23 Abs. 3 EStG zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns eine eigenständige, das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG durchbrechende Vorschrift. Sie habe zur Folge, dass vor dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung angefallene, mit dem privaten Veräußerungsgeschäft wirtschaftlich zusammenhängende Aufwendungen einschließlich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erst in dem Veranlagungszeitraum abziehbar sind, in dem der Veräußerungserlös zufließt. Fließt der Veräußerungserlös in mehreren Raten gestreckt über mehrere Veranlagungszeiträume zu, seien sämtliche Ausgaben, die bereits angefallen oder sicher voraussehbar sind, schon im ersten Jahr, in dem die Ratenzahlung erfolgt, mit dem erhaltenen Teilerlös zu verrechnen. Ein etwa verbleibender Ausgabenüberschuss sei in den Folgejahren von den weiteren Teilerlösen abzusetzen. Ein Veräußerungsverlust realisiere sich daher im Ergebnis erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem die letzte Rate zufließt.

Nach Auffassung des Finanzgerichts sei bei der Frage, in welchem Veranlagungszeitraum ein Veräußerungsverlust bei der Ratenzahlung zu erfassen ist, ebenso vorzugehen wie bei der Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns. Dabei sei der Veräußerungsgewinn, der insgesamt erzielt wird, nicht bereits anteilig bei Zahlung der ersten Rate, die unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt, zu erfassen, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem die Summe aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Werbungskosten überschritten wird. Dies gelte auch, wenn bereits bei Vertragsabschluss feststeht, in welcher Höhe letztlich Gewinne entstehen. Entsprechend gelte bei Veräußerungsverlusten, dass bei Ratenzahlungen die einzelnen Raten von der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Werbungskosten abgezogen werden und erst nach Zahlung der letzten Rate der Gesamtverlust steuerlich wirksam wird.

 

Hinweis

Gegen das Urteil des Finanzgerichts hat die Klägerin Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt (Az beim BFH IX R 18/16). Vergleichbare Rechtsbehelfsverfahren ruhen deshalb nach § 363 AO.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2016, 9 K 9108/13

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