Im Unterschied zur früheren Rechtslage gibt der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer kein vereinfachtes Rücktrittsrecht vom Vertrag bei Zahlungsverzögerungen des Käufers. Es gilt nur eine Besonderheit: Der Rücktritt ist auch noch nach Verjährung der Kaufpreisforderung möglich (§ 216 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ansonsten muss sich der Vorbehaltsverkäufer nach den allgemeinen Regeln richten.

Das bedeutet, dass er dem Käufer erst einmal eine angemessene Frist zur Zahlung setzen muss und nur nach erfolglosem Fristablauf zurücktreten kann (§ 323 Abs. 1 BGB). Ein sofortiger Rücktritt ist ausnahmsweise bei Fixgeschäften möglich (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch eine Vereinbarung, mit der das Fristsetzungserfordernis abbedungen wird, ist individualvertraglich grundsätzlich denkbar. Eine entsprechende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist (jedenfalls ­außerhalb des unternehmerischen Rechtsverkehrs) unwirksam (§ 309 Nr. 4 BGB).

Noch strengere Rücktrittsvoraussetzungen gelten bei Teilzahlungsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Der Rücktritt wird in §§ 498, 508 Abs. 2 BGB zwingend daran geknüpft, dass der Verbraucher schon mit 2 aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist, die mindestens 10 % des Teilzahlungspreises ausmachen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren sind es 5 %.

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