Das Ansatzwahlrecht für Allgemeinkosten gilt auch weiterhin:

  • Kosten der allgemeinen Verwaltung; das sind Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Rechnungswesen – z. B. Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation, – Feuerwehr, Werkschutz sowie allgemeine Fürsorge einschließlich Betriebskrankenkasse.[1]
  • Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs; das sind Aufwendungen für die Kantine einschließlich der Essenszuschüsse sowie für die Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer[2].
  • Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen; das sind Aufwendungen, die nicht arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart worden sind; hierzu können z. B. Jubiläumsgeschenke, Wohnungs- und andere freiwillige Beihilfen, Weihnachtszuwendungen oder Aufwendungen für die Beteiligung der Arbeitnehmer am Ergebnis des Unternehmens gehören[3].
  • Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung; das sind Beiträge zu Direktversicherungen, Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen, Pensionsfonds sowie Zuführungen zu Pensionsrückstellungen[4].

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