Rz. 68

Obwohl einige Felder des im Rahmen der E-Bilanz sog. Eigenkapitalspiegels grundsätzlich als Mussfelder ausgestaltet sind, kann auf eine elektronische Einreichung der Eigenkapitalveränderungsrechnung als Bestandteil der Steuererklärung verzichtet werden.[1] Dies ergibt sich aus der Anlage zu Rz. 11 zum BMF-Schreiben vom 28.9.2011.[2]

 

Rz. 69

Die Kapitalkontenentwicklung für Personengesellschaften ist der Eigenkapitalveränderungsrechnung sehr ähnlich und stellt grundsätzlich denselben Sachverhalt wie bei entsprechenden Rechtsformen (Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) dar.[3] Sie ist aber für die betroffenen Gesellschaften gesondert geregelt. Die Finanzverwaltung gibt hier ein ausfürliche Unterstützung für die Anwender und hat dazu weiterführende Informationen veröffentlicht[4] Anders als bei dem Eigenkapitalspiegel besteht seither allerdings eine Verpflichtung zur entsprechenden Abgabe im Rahmen der Steuererklärung.[5]

[1] Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 2511.
[2] BMF, Schreiben v. 28.9.2011, BStBl 2001 I S. 858.
[3] Siehe hierzu auch die Taxonomien im HdB-Anhang D2.
[4] Z. B. FAQ, E-Bilanz (Stand: Februar 2020) abrufbar unter http://www.esteuer.de/#finanzantrag (Abruf 4.5.2020).
[5] BMF, Schreiben v. 28.9.2011, BStBl 2001 I S. 858; Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 2511.

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