5.1 Eigenkapitalveränderungsrechnung in der E-Bilanz-Datenübermittlung

 

Rz. 63

Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008[1] wurde mit § 5b EStG die sog. E-Bilanz in Deutschland eingeführt.[2] Hierauf aufbauend wurde entsprechend der Ermächtigung des § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG am 28.9.2011 vom BMF das Anwendungsschreiben[3] zur Steuertaxonomie veröffentlicht und seither etwa jährlich aktualisiert. Diese Normen stellen die Eckpunkte der ab 2012 abzugebenden E-Bilanz dar. Doch die Bezeichnung Bilanz umfasst darüber hinausgehend weitere wichtige Elemente der externen Rechnungslegung der entsprechend Verpflichteten. So werden in den Zeilen 3492–3617 (Taxonomie 6.3) des von der Steuertaxonomie vorgegebenen Datensatzes grundsätzlich auch detaillierte Angaben zum hier als Eigenkapitalspiegel bezeichneten Bestandteil der externen Rechnungslegung verlangt.[4] Dabei übersteigt der Detaillierungsgrad denjenigen, der üblicherweise in den handelsrechtlichen Jahres- bzw. Konzernabschlüssen veröffentlicht wird. Dies ist alleine schon aus der entsprechend vorgesehenen Zeilenanzahl in der Datensatzvorgabe ersichtlich, wobei auch in der aktuellen Taxonomie der Anwender noch zwischen der Gliederung nach DRS 7 und DRS 22 sowie nach der Rechtsform wählen kann.

 

Rz. 64

Der vorgesehene Datensatz arbeitet mit unterschiedlichen Gliederungshierarchien. Diese umfassen immerhin 5 verschiedene Ebenen.

 

Rz. 65

vorläufig frei

 

Rz. 66

vorläufig frei

 

Rz. 67

vorläufig frei

[1] BGBl 2008 I S. 2850 ff.
[2] Zur E-Bilanz allgemein s. a. "E-Bilanz (Elektronische Datenübermittlung)".
[3] BStBl 2011 I S. 855.
[4] S. "Aufbereitete Kerntaxonomien".

5.2 Möglicher Verzicht auf Angaben zur Eigenkapitalveränderungsrechnung

 

Rz. 68

Obwohl einige Felder des im Rahmen der E-Bilanz sog. Eigenkapitalspiegels grundsätzlich als Mussfelder ausgestaltet sind, kann auf eine elektronische Einreichung der Eigenkapitalveränderungsrechnung als Bestandteil der Steuererklärung verzichtet werden.[1] Dies ergibt sich aus der Anlage zu Rz. 11 zum BMF-Schreiben vom 28.9.2011.[2]

 

Rz. 69

Die Kapitalkontenentwicklung für Personengesellschaften ist der Eigenkapitalveränderungsrechnung sehr ähnlich und stellt grundsätzlich denselben Sachverhalt wie bei entsprechenden Rechtsformen (Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) dar.[3] Sie ist aber für die betroffenen Gesellschaften gesondert geregelt. Die Finanzverwaltung gibt hier ein ausfürliche Unterstützung für die Anwender und hat dazu weiterführende Informationen veröffentlicht[4] Anders als bei dem Eigenkapitalspiegel besteht seither allerdings eine Verpflichtung zur entsprechenden Abgabe im Rahmen der Steuererklärung.[5]

[1] Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 2511.
[2] BMF, Schreiben v. 28.9.2011, BStBl 2001 I S. 858.
[3] Siehe hierzu auch die Taxonomien im HdB-Anhang D2.
[4] Z. B. FAQ, E-Bilanz (Stand: Februar 2020) abrufbar unter http://www.esteuer.de/#finanzantrag (Abruf 4.5.2020).
[5] BMF, Schreiben v. 28.9.2011, BStBl 2001 I S. 858; Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 2511.

5.3 Kritische Würdigung

 

Rz. 70

Aufgrund der im Ergebnis freiwilligen Angaben und des insbesondere auf Konzerne abgestellten Datensatzes wird der die E-Bilanz ergänzende, dort sog. Eigenkapitalspiegel keine überragende Bedeutung in der Praxis der steuerlichen Rechnungslegung erlangen. Offen bleibt auch, welchen Mehrwert für die Besteuerung der Unternehmen solche zusätzlichen Angaben im Rahmen ihrer steuerlichen Verpflichtungen für die Finanzbehörden haben sollen. Denn die Angaben beziehen sich auf den Konzern und die Besteuerung findet zumindest in Deutschland – abgesehen von sog. Organschaften – immer noch auf Einzelgesellschaftsebene statt.

 

Rz. 71

Im Ergebnis ist i. S. d. Praktikabilität und der fehlenden zwingenden Verpflichtung dem Rechnungslegenden zu raten, die Aufstellung und Eingabe einer Eigenkapitalveränderungsrechnung in die Datenübertragung zu überdenken.

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