Rz. 27

Unternehmen, die gemäß § 290 HGB ff. oder § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtetet sind, haben nach § 297 Abs. 1 HGB i. V. m. DRS 22.3 eine Eigenkapitalveränderungsrechnung entsprechend diesem Standard zu erstellen.

 

Rz. 28

Der DRS 22 ist fast dreimal so lang wie der DRS 7 und enthält wesentliche Anforderungen zur Erhöhung der Transparenz der periodischen externen Rechnungslegung im Kontext der Eigenkapitaldarstellung, wozu auch Beispielschemata im Anhang gehören. Diese Verbesserung resultiert aus der übersichtlichen Zusammenstellung der Veränderungen des Eigenkapitals für den jeweiligen Berichtszeitraum. Diese Informationen sind ansonsten bei Anwendung des gültigen HGB an verschiedenen Stellen der Einzelabschlüsse bzw. Lageberichte der konsolidierten Unternehmen sowie des Konzernabschlusses der Muttergesellschaft verstreut. Allerdings ersetzt der DRS 22 ausdrücklich nicht die Angabepflichten nach dem Aktiengesetz[1] (DRS 22.62) hinsichtlich des Eigenkapitals. Nach DRS 22.1 regelt der Standard die Darstellung der Zusammensetzung und der Entwicklung des Konzerneigenkapitals im Konzerneigenkapitalspiegel gemäß § 297 Abs. 1 HGB. Er konkretisiert zudem die handelsrechtlichen Vorschriften zu ausgewählten Posten des Konzerneigenkapitals.

 

Rz. 29

Gemäß DRS 22.21 wird anders als in DRS 7.3 bei der Aufstellung der Eigenkapitalveränderungsrechnung die Angabe der jeweiligen Vergleichszahlen des Vorjahres lediglich empfohlen (bisher war dies nach dem Willen des DRSC erforderlich). Grund ist, dass die Vorgabe zur Angabe von Vorjahreswerten sich nach § 265 Abs. 2 HGB explizit nur auf die Bilanz und die GuV bezieht. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, die Eigenkapitalveränderungsrechnung für 2 Geschäftsjahre aufzustellen, da dies den Informationsgehalt des Jahresabschlusses deutlich erhöht.

 

Rz. 30

DRS 22.9 stellt zunächst mehrere Begriffsdefinitionen voran, um eine einheitliche Anwendung des Standards zu erleichtern. Dies erscheint grundsätzlich für die bilanzierenden Unternehmen hilfreich zu sein. Doch sollen diese Begriffsabgrenzungen hier entsprechend erweitert dargestellt werden.

 

Rz. 31

Erwirtschaftetes Konzerneigenkapital stellt den Teil des Eigenkapitals des Konzerns dar, der im Berichtsgeschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren gebildet wurde. Etwaige Minderheitenanteile werden hier nicht miteinbezogen.

Primär umfasst das erwirtschaftete Konzerneigenkapital die Gewinnrücklagen, den Gewinn- oder Verlustvortrag sowie den Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag des Mutterunternehmens.

Darüber hinaus beinhaltet das erwirtschaftete Konzerneigenkapital die kumulierten Jahresüberschüsse und -fehlbeträge der einzelnen konsolidierten Gesellschaften jeweils seit dem Zeitpunkt der Erstkonsolidierung. Ebenso gehen ergebniswirksame Konsolidierungsvorgänge in das erwirtschaftete Konzerneigenkapital ein. In den genannten Fällen sind allerdings wieder jeweils die auf Minderheitsgesellschafter entfallenden Anteile herauszurechnen.

 

Rz. 32

Unter Gewinnrücklagen sind in erster Linie die Bestandteile des Eigenkapitals nach § 272 Abs. 3 und 4 HGB zu verstehen. Im gesetzlichen Gliederungsschema sind diese Rücklagen in § 266 Abs. 3 HGB unter der Position A III. auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen.

Aber auch die nach § 58 Abs. 2a AktG und § 29 Abs. 4 GmbHG gebildeten Beträge zählen nach dem DRS 22.9 zu den Gewinnrücklagen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um notwendige Wertaufholungen nach § 280 Abs. 1 HGB und steuerliche Passivposten, die nach § 273 HGB a. F. nicht in der Bilanz als Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden durften. Diese Beträge erhöhten grundsätzlich das Jahresergebnis und damit auch die potenzielle Ausschüttungsbasis. Um diese Erträge aber dennoch der Gesellschaft zu erhalten und sie nicht ausschütten zu müssen, konnten sie unter bestimmten Voraussetzungen in eine besondere Rücklage eingestellt werden.[2] Der Betrag ist dann gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GmbHG bzw. § 58 Abs. 2a Satz 2 AktG entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Durch die weitgehende Entkoppelung der Handels- von der Steuerbilanz insbesondere wegen der Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG verlieren diese Positionen in der Zukunft ihre Bedeutung.

 

Rz. 33

Das gezeichnete Kapital ist gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB dasjenige Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern für die Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft beschränkt ist. Das so genannte Stammkapital von Gesellschaften mit beschränkter Haftung entspricht in diesem Zusammenhang dem gezeichneten Kapital. Als ausstehende Einlagen gelten die bei einer Bareinlage nicht eingezahlten Beträge auf das gezeichnete Kapital.

 

Rz. 34

Unter der Kapitalrücklage sind solche Bestandteile des Eigenkapitals zu verstehen, die von den Gesellschaftern über das gezeichnete Kapital hinaus erfolgsneutral in die Gesellschaft eingezahlt wurden. § 272 Abs. 2 HGB regelt die Beträge, die als Kapitalrücklage in der Bilanz auszuwei...

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