Rz. 21

Über § 342 HGB hat der Gesetzgeber ein Rechnungslegungsgremium installiert, welches unter anderem Rechnungslegungsempfehlungen für die Ausgestaltung der Konzernrechnungslegung geben soll. Da der Gesetzgeber in § 297 Abs. 1 HGB lediglich das Wort "Eigenkapitalveränderungsrechnung" ohne weitere Konkretisierung nennt, war es daher in diesem Sinne Aufgabe des DRSC, einen Rechnungslegungsstandard für diese Rechnung zu schaffen. Der Deutsche Standardisierungsrat hat deshalb zunächst am 3.4.2001 den DRS 7 (Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis) verabschiedet. Dieser wurde anschließend durch das Bundesministerium der Justiz am 26.4.2001 vergleichsweise zeitnah im Bundesanzeiger veröffentlicht. Durch diese Maßnahme wurde bewirkt, dass mit Anwendung dieses Rechnungslegungsstandards durch die entsprechenden Unternehmen nach § 342 Abs. 2 HGB die Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung angenommen wird. Der Standard wurde anschließend dreimal geändert und dann durch DRS 22 (Konzerneigenkapital) ersetzt. Die letztmalige Anwendung des DRS 7 liegt in dem vor dem 1.1.2017 beginnenden Geschäftsjahr.[1] Der DRS 22 vom 15.2.2016 wurde am 23.2.2016 im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gilt für am oder nach dem 1.1.2017 beginnende Geschäftsjahre, wobei eine vorzeitige Anwendung möglich ist und empfohlen wird,[2] auf der Basis einer Rechnungslegungsempfehlung mit vermuteter Einhaltung der GoB bei Anwendung.

Der DRS 7 stand von Anfang an in der Kritik, da er teilweise über die gesetzlichen Vorgaben hinausging. Die gesetzliche Regelung besitzt jedoch in jedem Fall eine höhere Stellung in der Normenhierarchie.[3] Dies resultiert daraus, dass ein DRS durch seine Veröffentlichung durch das Bundesministerium der Justiz gerade nicht die Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung oder gar eines Gesetzes erhält.[4] Im Ergebnis begründet ein DRS gemäß § 342 Abs. 2 HGB zwar die Vermutung der Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung, bleibt aber trotzdem hinter einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung oder einer Rechtsverordnung zurück.[5] Mit DRS 22 wurden inzwischen viele der Kritikpunkte entschärft, da genauer bei über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Regelungen von "Empfehlungen" gesprochen wird und damit deutlich wird, dass hier mehr als gesetzlich verankert empfohlen (bisher häufiger: verlangt) wird.

 

Rz. 22

Die konkrete Ausgestaltung dieser Eigenkapitalveränderungsrechnung ist in § 297 Abs. 1 HGB nicht näher geregelt. Aufgrund der genannten Vermutung der Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung, sind die Bestimmungen des DRS 22 zumindest grundsätzlich heranzuziehen.[6]

[1] DRS 22.66.
[2] DRS 22.64.
[3] Strieder, KoR 2001, S. 222, 223.
[4] Ebke/Paal, in Ebke/Schmidt, Münchner Kommentar zum HGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2020, § 342 Rz. 21-24.
[5] Schwab, DB 2001, S. 880, 881 f.
[6] Vgl. Hucke/Ammann, DStR 2002, S. 689, 695.

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