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Liegt eine buchmäßige (bilanzmäßige) Überschuldung vor, so ist zu prüfen, ob die Überschuldung auch tatsächlich gegeben ist. Hierzu ist ausgehend von der Bilanz, also den Buchwerten, ein Status aufzustellen, in dem die Vermögenswerte zu Zeitwerten und die Schulden aufzunehmen sind. Hier liegt das Bewertungsproblem in dem von den Buchwerten abweichenden Ansatz der Vermögensgegenstände und Schulden.

Bei einer positiven Fortbestehensprognose ist im Überschuldungsstatus von Fortführungs- und nicht von Liquidationswerten auszugehen.[1]

Da die Inhaber von Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO den Status als nachrangige Insolvenzgläubiger haben, sind diese Darlehen auf der Passivseite anzusetzen. Und zwar mit dem Nennwert.[2]

Dies gilt nicht nur bei Eintritt in die Liquidation und im Rahmen des Abwicklungs-Endvermögens nach § 11 Abs. 3 KStG bzw. der Ermittlung des der Besteuerung zugrunde zu legenden Gewinns i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 KStG, sondern auch im Falle eines über den Abschluss der Liquidation hinausgehenden Fortbestands der Steuerpflicht bis zur Beendigung eben jener Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht der zu liquidierenden Gesellschaft; es ist keine Erhöhung des zu versteuernden Einkommens der Gesellschaft aufgrund der steuerlichen Berücksichtigung der genannten Verbindlichkeiten anzunehmen.[3]

Die Saldierung der Vermögenswerte und Schulden ergibt dann das Eigenkapital i. S. des Überschuldungsstatus.

[1] § 151 Abs. 2 InsO: "Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden."
[2] Nach Dietrich/Weber, DStR 2019, S. 966–971.
[3] Etwas anderes gilt nur, d. h. ein einkommenwirksamer Wegfall der Darlehen liegt vor, wenn ein explizieter Forderungsverzicht des Gesellschafters ausgesprochen ist oder ein qualifizierter Rangrücktritt vorliegt; siehe hierzu nachstehendes Kapital 4.4.

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