Rz. 33

Beim partiarischen Darlehen (Beteiligungsdarlehen) ist im Regelfall der Darlehensgeber nicht am Verlust des Unternehmens beteiligt; dem Darlehensgeber wird regelmäßig zusätzlich zu einer festen Vergütung eine Erfolgsbeteiligung gewährt (partiarisch = gewinnabhängig); eine gemeinsame Zweckverfolgung, wie in § 705 BGB vorgeschrieben, gibt es nicht zwischen dem Unternehmen und dem Darlehensgeber. Es handelt sich um Fremdkapital.

Die Abgrenzung zur stillen Gesellschaft ist anhand von Indizien zu treffen; für ein partiarisches Darlehen sprechen:

  1. das Darlehen ist banküblich gesichert,
  2. die Verzinsung ist gewinn- und umsatzabhängig,
  3. der Darlehensgeber hat kein Mitspracherecht im Unternehmen,
  4. der Darlehensgeber trägt kein Unternehmerrisiko,
  5. eine Beteiligung am Verlust ist ausgeschlossen,
  6. es liegt kein gemeinsamer Zweck vor.

Steuerlich erzielt der Darlehensgeber Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 1. Hs. EStG). Gewinnbeteiligung und Zinsen unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug, so der BFH im Urteil vom 22.6.2010.[1]

In der Bilanz des Darlehensnehmers ist das Darlehen als Verbindlichkeit zu passivieren mit dem Rückzahlungsbetrag, d. h. regelmäßig dem Nennbetrag des Darlehens.

[1] BFH, Urteil v. 22.6.2010, I R 78/09; es sei denn, Darlehensgeber und Darlehensnehmer sind nahestehende Personen oder Anteilseigner; hier gilt nicht der Abgeltungssteuersatz, sondern der Regelsteuersatz.

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