Rz. 32

Gesetzliche Regelungen zur stillen Gesellschaft finden sich in den §§ 230 ff. HGB; sie definieren aber nicht den Begriff "stille Gesellschaft". Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft,[1] nach außen hin tritt sie als Gesellschaftsform nicht in Erscheinung, für sie ist kein eigenständiger Jahresabschluss aufzustellen. Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Vermögenseinlage an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, und diese Vermögenseinlage geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über (§ 230 Abs. 1 HGB). Sofern es keine anderweitigen Vereinbarungen gibt, konstatiert § 231 Abs. 2 HGB die Beteiligung des "Stillen" am Gewinn und Verlust; die Verlustbeteiligung ist allerdings auf die Höhe der Einlage begrenzt (§ 232 Abs. 2 HGB). Der "Stille" hat keine Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse, ihm stehen aber die mit einem Kommanditisten vergleichbaren Kontrollrechte zu. Im Insolvenzfall hat der stille Gesellschafter den Rang eines Insolvenzgläubigers.

Ein Ausweis unter Eigenkapital ("Einlagen stiller Gesellschafter") kann in der Jahresbilanz jedenfalls dann als vertretbar angesehen werden, wenn stille Einlagen bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen oder wenn die stillen Gesellschafter sich vertraglich verpflichtet haben, ihre Einlagen so lange nicht zurückzufordern, bis die Gläubiger der Gesellschaft befriedigt worden sind. Ist dagegen die Beteiligung der stillen Gesellschafter am Verlust ausgeschlossen und erhält er ohne Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft eine Garantie der Verzinsung neben seiner Gewinnbeteiligung, so ist seine Einlage wirtschaftlich als Fremdkapital anzusehen und dementsprechend als Verbindlichkeit in der Jahresbilanz auszuweisen.

[1] Man spricht insoweit von einer typischen stillen Gesellschaft in Abgrenzung zu der im Steuerrecht möglichen "atypischen stillen Gesellschaft".

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