Eine eigene Gesellschaftsform, die nicht ganz so im Mittelpunkt steht, ist die Kommanditgesellschaft Aktien (KGaA), die in den §§ 278 ff. AktG geregelt ist. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass es zwei Arten von Gesellschaftern gibt. Klassische Aktionäre, deren Stellung im Wesentlichen denen der Gesellschafter einer AG gleicht.[1] Es gibt aber darüber hinaus auch eine zweite Gruppe von Gesellschaftern, die persönlich haften. Die Kapitalanteile von persönlich haftenden Gesellschaftern sind nach § 286 Abs. 2 AktG in der Bilanz nach dem Posten Gezeichnetes Kapital auszuweisen. Steuerlich handelt es sich bei den persönlich haftenden Gesellschaftern einer KGaA um Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 3 EstG. Die erzielen also Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Auch sind nach h. M. Ergänzungsbilanzen bei einem solchen Gesellschafter zulässig.

[1] Gewinnausschüttungen sind deshalb auch Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EstG; mangels abweichender Bestimmungen gilt nach § 278 Abs. 3 AktG das Recht der AG..

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