BMF, 20.8.2003, IV C 4 - S 2285 - 43/03

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung; „Schonvermögen”

Mit Urteil vom 12.12.2002 (BStBl 2003 II S. 655) hat der BFH entschieden, ein vom Unterhaltsempfänger und seinen Angehörigen bewohntes Dreifamilienhaus sei für die Frage, ob der Unterhaltsempfänger über kein oder nur ein geringes Vermögen verfüge (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG), mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Streitfalls, der dem Verfahren zugrunde liegt, widerspricht nicht R 190 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStR, da es sich bei einem Dreifamilienhaus nicht mehr um ein „angemessenes Hausgrundstück” handelt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bleibt im Sinne der Einheit der Rechtsordnung auch künftig entsprechend § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ein angemessenes Hausgrundstück außer Betracht, das vom Unterhaltsempfänger allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird, denen es nach seinem Tod weiter als Wohnung dienen soll.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern und Zölle – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Einkommensteuer – ( http://www.bundesfinanzministerium.de/Einkommensteuer-.479.htm) zum Download bereit.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 411

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