Rz. 46

Die Veräußerung von eigenen Anteilen stellt bei der Gesellschaft steuerlich keinen Veräußerungsvorgang dar, sondern ist wie eine Erhöhung des Nennkapitals zu behandeln. Sie führt nicht zu einem steuerlichen Veräußerungsgewinn bzw. -verlust.[1] Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt gem. § 272 Abs. 1b HGB der offene Absatz vom gezeichneten Kapital.

  • Veräußerung der eigenen Anteile zu einem Preis oberhalb des Nennbetrags: Ein den Nennbetrag übersteigender Betrag erhöht den Bestand des steuerlichen Einlagekontos.
  • Veräußerung der eigenen Anteile zum Nennbetrag: Hier ergeben sich keine Änderungen beim steuerlichen Einlagekonto und bei einem eventuellen Sonderausweis.
  • Veräußerung der eigenen Anteile zu einem (angemessenen) Preis unterhalb des Nennbetrags: Der sich ergebende Differenzbetrag zwischen dem Preis und dem Nennbetrag der Anteile ist als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu behandeln. In entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 KStG vermindert der Differenzbetrag den Bestand des steuerlichen Einlagekontos und führt – soweit der Bestand nicht ausreicht – zur Bildung bzw. Erhöhung eines Sonderausweises.
  • Veräußerung der eigenen Anteile zu einem unangemessen niedrigen Preis: Bei Zahlung eines zu niedrigen Preises kann eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vorliegen, die nach den allgemeinen Grundsätzen zu behandeln ist. In diesen Fällen ist dann ggf. auch Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Ein zu niedriger Kaufpreis ist i. d. R. nicht anzunehmen, wenn die Anteile über die Börse oder im Tender-Verfahren veräußert werden.[2]

Abb. 6: Veräußerung eigener Anteile zu einem Preis oberhalb des Nennbetrags

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