Rz. 1

Eigene Anteile können ausschließlich bei Kapitalgesellschaften auftreten und stellen für diese einen Anschaffungsvorgang dar. Bei Personengesellschaften hingegen ist der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft nicht möglich, da hier das Anwachsungsprinzip gem. § 738 BGB gilt. Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft können sowohl durch Ausscheiden eines Gesellschafters und Eintritt eines neuen Gesellschafters als auch durch Übertragung eines Gesellschaftsanteils erfolgen. Die Übertragung auf einen Dritten ist also grundsätzlich möglich, wohingegen die Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf die Personengesellschaft selbst ausgeschlossen ist, auch wenn diese nach nahezu einhelliger Auffassung zumindest teilrechtsfähig ist. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Anteile an einer Personengesellschaft – sofern es zu einem ersatzlosen Ausscheiden eines Gesellschafters kommt – mit der vermögensrechtlichen Folge der Anwachsung verknüpft sind. Folglich kann eine Personengesellschaft aus rechtssystematischen Gründen daher auch gar keine "eigenen Anteile" besitzen.

 

Rz. 2

Die Rechtslage bei der Kapitalgesellschaft ist demgegenüber jedoch anders, da diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und damit ihr Bestand unabhängig von den Gesellschaftern ist. Die Existenz der Anteile hängt von der Existenz der Kapitalgesellschaft selbst ab. Anteile an einer Kapitalgesellschaft entstehen im Rahmen des formalisierten Verfahrens der Gründung oder der Kapitalerhöhung, sodass die Aufbringung eines Mindestvermögens sichergestellt wird (Grundsatz der Kapitalaufbringung). Demgegenüber ist der Untergang von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit dem formalisierten Verfahren der Kapitalherabsetzung oder der Einziehung verbunden, um damit die Erhaltung des Kapitals abzusichern.

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