Wird vom Unternehmer ein Not- bzw. Ersatzbeleg ausgestellt, weil z. B. eine Rechnung verloren gegangen ist oder es wird kein Beleg ausgestellt (z. B. Parkuhr, Münzkopierer), entfällt für diese Buchung der Vorsteuerabzug. Denn Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer eine Rechnung besitzt, in der die Vorsteuer offen ausgewiesen ist.[1] Bei einem Not- bzw. Ersatzbeleg liegt zuerst einmal keine Rechnung vor, zudem wurde die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen.

Obwohl die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann, ist der insgesamt gezahlte Betrag als Betriebsausgabe abzugsfähig.

[1] §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, 14, 14a UStG.

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