Leitsatz

Ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Flächen eines nicht buchführenden Betriebs, die verpachtet wurden und nach Ablauf des Pachtverhältnisses nicht wieder aktiv bewirtschaftet werden, sondern brach liegen, können durch eindeutige Erklärung dem FA gegenüber entnommen werden.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 1 EStG , § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG , § 13a EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger hatten in einem Schreiben an das FA erklärt, sie entnähmen ein genau bezeichnetes Grundstück ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu einem Preis von 45 DM/qm. Für ein anderes Grundstück baten sie um verbindliche Auskunft, ob es zu einem Teilwert von 9 DM/qm entnommen werden könne.

Ihren Gewinn ermittelten die Kläger nach § 13a EStG. Beide Grundstücke waren nach Behauptung der Kläger schon seit einigen Jahren nicht mehr selbstgenutzt, sondern verpachtet worden. Das Pachtverhältnis war ein Jahr vor der Entnahmeerklärung abgelaufen. Seitdem lagen die Grundstücke brach.

Das FA zog keine Folgen aus den Erklärungen der Kläger. Den dagegen erhobenen Einspruch verwarf das FA als unzulässig, weil eine höhere Steuerfestsetzung begehrt werde. Das FG wies die Klage ab, weil die Kläger die Grundstücke als notwendiges Betriebsvermögen nicht hätten entnehmen können.

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies das Verfahren zurück. Keine Entnahme liege zwar für das Grundstück vor, für das eine verbindliche Auskunft beantragt worden sei. Hier habe es sich noch nicht um eine Entnahmeerklärung gehandelt. Das andere Grundstück könne jedoch entnommen worden sein.

Es müssten aber noch Feststellungen zu der behaupteten Verpachtung getroffen werden sowie dazu, ob das Grundstück nach Auslaufen des Pachtvertrags nicht wieder eigenbewirtschaftet worden sei. Außerdem müsse die Höhe des Entnahmewerts geprüft werden.

 

Hinweis

1. Dass jemand dafür kämpft, mehr Steuern zahlen zu müssen, ist selten. Grund dafür wird sein, dass der gewünschten höheren Steuerbelastung zu einem anderen Zeitpunkt oder bei einer anderen Steuerart noch höhere Steuervorteile gegenüberstehen. Wenn diese Verknüpfung ersichtlich ist, kann man sich gegen die zu niedrige Steuerfestsetzung wehren; die erforderliche "Beschwer" liegt vor.

2. Im Besprechungsfall wollten die Kläger ein Grundstück zu einem Zeitpunkt entnehmen, in dem es noch nicht so viel wert war, wie wenige Jahre später, als es verkauft werden sollte. Für Landwirte ist es allerdings nicht einfach, ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück zu entnehmen, denn die Grundstücke sind "die" wesentliche Betriebsgrundlage eines landwirtschaftlichen Betriebs. Deswegen verlangt der BFH nicht nur eine Entnahmeerklärung, sondern auch eine Nutzungsänderung: Das Grundstück darf nicht mehr selbst landwirtschaftlich genutzt werden. Eine Brachlage reicht dem BFH dabei noch nicht aus.

Im hier entschiedenen Fall hatte das FG darauf abgestellt, dass das Grundstück bei Abgabe der Entnahmeerklärung brachgelegen hatte. Dabei hatte das FG aber nicht berücksichtigt, dass eine Eigenbewirtschaftung viele Jahre früher bereits aufgegeben und das Grundstück verpachtet worden war. Eine Verpachtung allerdings ist eine ausreichende Nutzungsänderung, um das Grundstück entnehmen zu können.

3. Für die Beratungspraxis empfiehlt es sich deshalb, ein nicht mehr für den landwirtschaftlichen Betrieb benötigtes Grundstück mit Wertsteigerungspotenzial nicht brachliegen zu lassen, sondern im Weg einer Nutzungsänderung entnahmefähig zu machen. Nach der Entnahme eintretende Wertsteigerungen fallen dann nicht mehr im Betrieb an. Der Besteuerung entzogen sind sie damit freilich noch lange nicht, denn die Entnahme gilt als Anschaffung i.S.d. § 23 EStG, so dass die Zehn-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG erst mit der Entnahme zu laufen beginnt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.1.2002, IV R 74/99

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